Beschlussvorlage - 12/143/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

Die der Urschrift der Niederschrift anliegende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Mit der letzten Änderung der kommunalrechtlichen Vorschriften wurde die Möglichkeit eröffnet, Sitzungen gemeindlicher Gremien mittels Videokonferenz durchführen zu können. Der Gemeinde steht es dabei frei, diese Regelung in der Praxis umzusetzen.

Zu beachten ist dabei, dass die Umsetzung dieser Regelung die Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde bedingt. Die Hauptsatzung ist der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorzulegen.

 

Bei den Änderungen der Vorschriften sind viele Fragen seitens des Gesetzgebers offen geblieben. Es ist zu erwarten, dass die Geschäftsordnung der Gemeinde als eine Folge der Aufnahme der neuen Regelung in die Hauptsatzung ebenfalls geändert werden muss.

Nach aktueller Rechtslage ist es Aufgabe der Gemeinde, ein Verfahren zu entwickeln, wie die Einwohnerbeteiligung sichergestellt werden kann. Außerdem muss die Gemeinde die Voraussetzungen schaffen, mittels technischer Hilfsmittel die Sitzung zeitgleich in Ton und Bild zu übertragen. Derzeit arbeitet das Amt an einer Lösung, die auch von den Gemeinden übernommen werden kann.

 

Seitens der Verwaltung werden folgende Hinweise zum Verfahren gegeben:

 

  • Sofern sich die Gemeinde für die Aufnahme einer Regelung in die Hauptsatzung zur Durchführung von Videokonferenzen entscheidet, ist zu beachten, dass bei der Beschlussfassung festgelegt werden muss, ob diese Regelung nur für Sitzungen der Gemeindevertretung oder auch für Sitzungen der Fachausschüsse erfolgen soll. Der Entwurf der Satzung sieht die Übernahme der Regelung sowohl für die Gemeindevertretung als auch die Fachausschüsse vor. Evtl. Anpassungen wären in der Sitzung vorzunehmen.
  • Die Durchführung von Sitzungen mittels Videokonferenz nach Aufnahme der Regelung in die Hauptsatzung gilt ausdrücklich nur für den Fall einer Notlage. Diese ist durch die/den Bürgermeister*in auszurufen. Im Fall einer Notlage ist die Tagesordnung auf die Dringlichkeit der Tagesordnungspunkte zu überprüfen. Es dürfen nur Tagesordnungspunkte behandelt werden, ohne deren Beschluss der Gemeinde ein Schaden entstehen könnte. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass öffentliche Sitzungen als Präsenzveranstaltungen die Regel sein werden.
  • Verbunden mit der Durchführung von Gremiensitzungen mittels Videokonferenz ist auch die Einhaltung des Öffentlichkeitsprinzips. Dem soll Rechnung getragen werden durch das Streamen der Sitzung und Bereitstellung des Livestreams auf der Internetseite. Außerdem soll ein öffentlicher Raum zugänglich gemacht werden, an dem der Livestream abgespielt werden kann und zu dem Bürger*innen bei Bedarf Zutritt haben. Es wird empfohlen, sofern Videositzungen auch für Sitzungen der Fachausschüsse zugelassen werden, dort auf die Durchführung einer Einwohnerfragestunde zu verzichten.
  • Beim Streamen ins Internet muss allen Sitzungsteilnehmenden klar sein, dass sie mit Bild und Wort im Internet zu sehen sind. Selbst wenn der Live-Stream nach Ende der Sitzung abgeschaltet wird, kann nicht gesagt werden, ob die Aufnahmen durch Dritte irgendwo abgespeichert werden und zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder in Teilen auf anderen Kanälen wieder abgespielt werden. Das Internet vergisst nicht. Weiterhin ist zu bedenken, dass sich möglicherweise Mitglieder der politischen Gremien nicht mehr in dem Maße unbefangen zu Wort melden und ihre Meinung vertreten, wenn nicht überschaubar ist, wer Zugriff auf die Aufnahmen hat.
  • Datenschutzrechtliche Fragen werden in diesem Zusammenhang noch geklärt. Eine Anfrage ist bereits beim Datenschutzbeauftragten gestellt. Fest steht jedoch, dass die Änderung der Hauptsatzung bedingt, dass sich automatisch alle Mitglieder der politischen Gremien zwangsläufig damit einverstanden erklären, dass sie in Wort und Bild ins Internet gestreamt werden. Von Mitarbeiter*innen der Verwaltung und Gästen wird eine Einzelfall-Zustimmung abgefordert werden müssen.
  • Die technische Ausstattung beeinflusst die Qualität der Videokonferenz erheblich. Die Verwaltung betreibt den zur Verfügung gestellten Server, hat aber keinen Einfluss auf die im privaten Bereich verwendeten Geräte und vorhandenen Datenleitungen. Es kann also durchaus dazu kommen, dass aufgrund hoher Auslastungen oder schlechten Datenleitungen nicht immer alles reibungslos übertragen werden kann.
  • Die Prüfung der anfallenden Kosten zur technischen Ausstattung sowie der laufenden Streaming-Kosten ist noch nicht abgeschlossen. Über die Höhe der Kosten kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Auskunft gegeben werden.

 

Aufgrund der vielen noch nicht geklärten Fragen zur Durchführung der Sitzungen und gleichzeitigem Einhalten aller datenschutzrechtlichen Belange, dem gerecht werden des Öffentlichkeitsprinzips und der Sicherstellung der technischen Gegebenheiten, ist eine Beschlussfassung über die Änderung der Hauptsatzung zu einem späteren Zeitpunkt durchaus vertretbar.

 

Ebenfalls in dem anliegenden Entwurf zur 1. Änderung der Hauptsatzung ist der Bereich Veröffentlichungen. Aufgrund der Neufassung der Bekanntmachungsverordnung des Landes sind Anpassungen notwendig. Das hat die Verwaltung zum Anlass genommen, diesen Bereich aus der Hauptsatzung herauszulösen und in Form einer Bekanntmachungssatzung zu veröffentlichen. Auf die eigene Vorlage hierzu wird verwiesen.

 

Außerdem empfiehlt die Verwaltung, die Regelungen zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens neu zu regeln. 

Um den Bauausschuss von „Routineaufgaben“ zu entlasten, könnte die Aufgabe der „Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens“ auf die/den Bürgermeister*in übertragen werden. Der Bauausschuss wäre weiterhin Beschlussausschuss, wenn die Grundzüge der Planung berührt sind oder eine besondere städtebauliche Bedeutung besteht. Dadurch würden schlankere und schnellere Entscheidungsstrukturen geschaffen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

 

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Anlagen

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