Beschlussvorlage - 12/007/2021-I
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohnungen
Bismarckallee 24 - Flurstück 1222
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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18.02.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohnungen auf dem Grundstück „Bismarckallee 24 – Flurstück 1222“.
Bei der Errichtung des Wohnhauses ist die Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“ zu beachten. Aufschüttungen und Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen sind unzulässig. Dies gilt insbesonde für die Anlage des Stellplatzes im Kronenbereich der zum Erhalt festgesetzten Eiche und ist auch bei der Grundstücksgestaltung zu berücksichtigen, da das Gelände in diesem Bereich abfällt.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, für die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohungen auf dem Grundstück „Bismarckallee 24 – Flurstück 1222“ die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ zu erteilen.
Für den Baum Nr. 15 wird die Genehmigung zur Fällung nach der Baumschutzsatzung Aumühle erteilt. Hierfür ist eine Ersatzanpflanzung gemäß der Satzung notwendig.
Für die Fällung des Baumes Nr. 9 ist eine vertragliche Regelung bzgl. der Erstattung des Baumwertes und der Ersatzpflanzung mit der Gemeinde Aumühle notwendig, da es sich um einen gemeindeeigenen Baum handelt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohnungen auf dem Grundstück „Bismarckallee 24 – Flurstück 1222“.
Das Grundstück befindet sich in den Geltungsbereichen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“ sowie der gleichnamigen Erhaltungssatzung. Festgesetzt ist folgendes: GRZ 0,15, GFZ 0,2, 2 Vollgeschosse, Mindestgrundstücksgröße 1.500 m², Einzelhaus, offene Bauweise, Dachneigung 20° bis 48°, Hauptgebäude müssen einen Mindestabstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen von 5,0 m haben, die rückwärtigen Grundstücksflächen sind in einem Abstand von mind. 5 m zur Grundstücksgrenze freizuhalten.
Für das Bauvorhaben liegt ein Vorbescheid vom Dezember 2020 vor. Der Vorbescheid behandelt die Erschließung, den Standort des Hauses mit Staffelgeschoss (ohne Gebäudehöhenangaben) und die Baumproblematik. Abweichend von diesem soll sich jetzt ein Stellplatz im Kronenbereich der zum Erhalt festgesetzten Eiche errichtet werden.
Gemäß B-Plan Nr. 7, Ziffer 6, sind Aufschüttungen und Abgrabungn im Kronenbereich der Bäume sowie Aufschüttungen entlang der Grundstücksgrenze in Form von Wällen unzulässig.
Im Rahmen der Bauvoranfrage wurde eine Baumbeurteilung der einzelnen Bäume vorgelegt. Ein Großteil der Bäume ist weder nach der Baumschutzsatzung, dem Bebauungsplan oder nach dem Naturschutzgesetz geschützt und kann gefällt werden.
Die Bäume Nr. 4-7, 9, 12-15 müssen aufgrund des Bauvorhabens gefällt werden. Davon geschützt sind die Bäume 4, 7 und 15. Lediglich für den Baum Nr. 15 ist eine Ersatzanpflanzung notwendig. Die anderen Bäume befinden sich im Baufeld oder im Bereich der Zufahrt.
Die Bäume Nr. 2, 16, 20, 24 müssen aufgrund der Schädigungen gefällt werden.
Das Wohnhaus hat eine GRZ1 von 0,13, eine GRZ 2 von 0224, eine GFZ von 0,2 und eine straßenseitige Firsthöhe von 9,89 und auf der Rückseite aufgrund des starken Gefälles von 13,34 m.
Festsetzungen zur Firsthöhe sind nicht im B-Plan vorhanden. Gebäude müssen sich mit der Firsthöhe in die nähere Umgebung einfügen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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