Beschlussvorlage - 12/027/2021-I
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage: Abriss des Bestandsgebäudes mit Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten
Sachsenwaldstraße 37
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Tatjana Quindt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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18.03.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für den Abriss des Bestandsgebäudes, die Teilung des Grundstücks und die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten für das Grundstück „Sachsenwaldstraße 37“.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ist eine Aufteilung des Grundstücks in zwei Einzelgrundstücke mit einer Fläche von 1.369 m² und 1.102 m² (Pfeifenstiel) genehmigungsfähig? – Ja / Nein
2. Ist es genehmigungsfähig, auf dem straßenabgewandten Grundstück ein eingeschossiges Einzelhaus mit einer Grundfläche von 147 m² zu errichten? –
Ja / Nein
2.1. Besteht die Aussicht auf eine Fällgenehmigung für die Bäume Nr. 23, 24 und 25 aufgrund der Verschattung auf dem straßenabgewandten Grundstück? Ja / Nein
3.Ist es genehmigungsfähig, auf dem straßenzugewandten Grundstück ein eingeschossiges Doppelhaus mit einer Grundfläche von 185,04 m² und mit einer gemeinsamen Zufahrt zu errichten? – Ja / Nein
3.1. Besteht die Aussicht auf eine Fällgenehmigung für die Bäume Nr. 4, 34, 36 und 38 aufgrund der Verschattung auf dem straßenzugewandten Grundstück? Ja / Nein
Die Bäume dürfen erst nach Erteilung der Baugenehmigung gefällt werden. Ausgenommen davon sind die Bäume Nr. 27 und 28, weil die Standsicherheit nicht gegeben ist.
Bei der Fällung von Bäumen dessen Baumstamm sich im Bereich des Baukörpers oder 5 m neben dem Baukörper befinden ist keine Ersatzpflanzung notwendig. Für alle anderen Bäume ist eine Ersatzpflanzung gemäß B-Plan im Verhältnis 1:2 vorzunehmen. Bei Einreichung des Bauantrages ist aufgrund des vorhandenen Baumbestandes ein Pflanzplan von einem Fachunternehmen für die Ersatzpflanzung vorzulegen.
Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes ist nur eine Zufahrt für das Gesamtgrundstück möglich.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Teilung des Grundstücks und die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 37“. Für das Bauvorhaben wird ein Befreiungsantrag für die Fällung einer Vielzahl (24 Stück) an geschützten Bäumen beantragt. Die Bäume sind nach dem Bebauungsplan Nr. 2 „Kuhkoppel“ geschützt. Das Bestandsgebäude soll abgebrochen werden.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Der Bebauungsplan wird derzeit überarbeitet. Im Bestandsplan in folgendes festgesetzt: WR, GRZ 0,15, GFZ 0,2, 1 Vollgeschoss, offene Bauweise, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m². Weiterhin ist eine Gebäudehöhe vom 10 m zulässig, die aber im zukünftigen Bebauungsplan auf 8,5 m reduziert werden soll.
1. Ist eine Aufteilung des Grundstücks in zwei Einzelgrundstücke mit einer Fläche von 1.369 m² und 1.102 m² (Pfeifenstiel) genehmigungsfähig? Nein
Eine Aufteilung des Grundstückes in zwei Einzelgrundstücke mit einer Fläche von 1.369 m² und 1.102 m² wäre möglich. Die Mindestgrundstücksgröße von 1.100 m² wird eingehalten. Allerdings ist aufgrund des Baumbestandes der geplante Pfeifenstiel nicht umsetzbar. Die Stellplätze befinden sich teilweise direkt neben dem Baumstamm und sie befinden sich im Kronenbereich mehrerer Bäume. Diese Bäume würden aufgrund der Stellplätze nachhaltig beeinträchtigt werden. Hierzu gehört auch eine Buche, die auf dem Nachbargrundstück steht. Die Stellplätze müssten auf dem vorderen Grundstück errichtet werden.
2. Ist es genehmigungsfähig, auf dem straßenabgewandten Grundstück ein eingeschossiges Einzelhaus mit einer Grundfläche von 147 m² zu errichten? – Nein
Um eine Bebauung auf dem hinteren Grundstück zu ermöglichen, ist eine Fällung der Bäumen Nr. 27, 28, 32, 31, 30, 29 und 21 nötig. Die Bäume Nr. 27 und 28 sind laut dem Baumgutachten stand- und bruchgefährdet. Die Bäume Nr. 30, 31 und 32 haben Vorschädigungen, wie z.B. Baumhöhlungen, und benötigen für die Einschätzung einer Stand- und Bruchgefahr weitere Untersuchungen und die Bäume Nr. 21 und 29 sind gesund. Jedoch besteht nach der Fällung nur die Möglichkeit ein Wohnhaus mit den Maßen 12 m x 9 m zu errichten (siehe Alternative 1 und 2). Eine Errichtung eines Einzelhauses mit einer Grundfläche von 147 m² ist auf dem baumreichen Grundstück nicht möglich.
2.1. Besteht die Aussicht auf eine Fällgenehmigung für die Bäume Nr. 23, 24 und 25 aufgrund der Verschattung auf dem straßenabgewandten Grundstück? Ja / Nein
Gemäß dem Bauantrag sollen folgende die Bäume Nr. 23, 24 und 25 aufgrund von Verschattung gefällt werden. Die Bäume sind laut dem Baumgutachten gesund.
3.Ist es genehmigungsfähig, auf dem straßenzugewandten Grundstück ein eingeschossiges Doppelhaus mit einer Grundfläche von 185,04 m² und mit einer gemeinsamen Zufahrt zu errichten? – Nein
Da die Stellplätze des hinteren Grundstücks auf dem vorderen Grundstück geplant werden müssen (siehe Frage 1), verringert sich die Grundstücksgröße des vorderen Grundstücks. Gemäß der Bauvoranfrage wird für das vordere Grundstück bereits die GRZ 1 und die GRZ 2 voll ausgeschöpft. Bei Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten von 185,04 m² würde die zulässige GRZ überschritten werden.
3.1. Besteht die Aussicht auf eine Fällgenehmigung für die Bäume Nr. 4, 34, 36 und 38 aufgrund der Verschattung auf dem straßenzugewandten Grundstück? Ja / Nein
Gemäß dem Bauantrag sollen folgende die Bäume Nr. 4, 34, 36 und 38 aufgrund von Verschattung gefällt werden. Die Bäume sind laut dem Baumgutachten gesund.
