Beschlussvorlage - 12/038/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 für den Bauantrag für die Errichtung eines neuen Dachstuhls und einer Gaube für das Grundstück „Weidenstieg 1“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für den Mindestabstand zu den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für die Errichtung eines neuen Dachstuhls und einer Gaube für das Grundstück „Weidenstieg 1“ zu erteilen.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines neuen Dachstuhls und einer Gaube für das Grundstück „Weidenstieg 1“. Der bestehende Dachstuhl soll abgebrochen werden.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“ und der gleichnamigen Erhaltungssatzung.

 

Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.300 m², offene Bauweise, Einzelhaus.

Im Bebauungsplan ist weiterhin festgesetzt, dass das Hauptgebäude einen Mindestabstand von 5 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten muss. Diese Festsetzung ist zu der östlichen Grundstücksgrenze eingehalten. Die Unterschreitung ist aber kein Versagungsgrund für die Gemeinde, weil das Haus bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes errichtet wurde. Diese Festsetzung ist ebenfalls im Bebauungsplan Nr. 6b „Hofriedeallee“ enthalten. Vor ein paar Jahren wurde bei einem Bauvorhaben für eine Dachgeschossaufstockung ebenfalls die 5 m vom Bestandshaus unterschritten. Die Prüfung der Bauaufsicht hat damals ergeben, dass die geplante Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen wäre. Die Feststellung ist analog auf den Dachgeschossausbau anzuwenden.

 

Geplant ist ein Satteldach mit dunkelgrauen Dachziegeln und einer Neigung von 45°. Die Giebelseiten des Gebäudes werden unter Fortsetzung der Bestandsbauweise aufgemauert und erhält einen weißen Anstrich.

 

Ebenfalls soll auf der Gartenseite eine neue Terrasse und auf der östlichen Gebäudeseite um ein Vordach ergänzt. Daraus ergibt sich eine neue GRZ1 von 0,15 und eine GRZ2 von 0,20. Die GFZ beträgt 0,2.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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