Berichtsvorlage - 12/048/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Aus den Reihen der Mitarbeiter des Bauhofes ist der Wunsch an den Bürgermeister herangetragen worden, einen Personalrat wählen zu wollen.

 

Gem. § 10 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MBG) werden in allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Personalräte gewählt. Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Gemeinde Aumühle hat allein schon beim Bauhof 5 Beschäftigte, in der Schule 2, in der Bücherei 2 sowie einen Hausmeister im Rathaus, einen Archivar und eine Protokollführerin. Somit besteht grundsätzlich die Pflicht, einen Personalrat wählen zu lassen, soweit die Beschäftigten dieses wünschen.

 

Da es sich um eine Wahl handelt, ist das dafür vorgesehene Verfahren, was im MBG und in der dazugehörigen Wahlordnung vorgesehen ist, einzuhalten (s. Anlage).

 

Als erster Schritt wird eine Personalversammlung einzuberufen sein, in der den Beschäftigten Näheres zur Wahl eines Personalrates erläutert wird. Wenn Corona eine derartige Versammlung wieder zulässt, wird diese durchgeführt..

 

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Anlagen

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