Beschlussvorlage - 12/049/2021-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Sport- und Jugendheim: Sanierung oder Ersatzbau
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt II.0 - Kämmerei und Liegenschaftsamt
- Bearbeitung:
- Volker von Dielingen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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06.05.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Aumühle beschließen, anstelle des Sport- und Jugendheims einen Ersatzbau zu errichten.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die entsprechenden Planungen in die Wege zu leiten und über das Amt Hohe Elbgeest mögliche Fördermittel zu beantragen.
Alternativ:
Die Gemeindevertretung Aumühle beschließen, das Sport- und Jugendheim zu sanieren.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die entsprechenden Planungen in die Wege zu leiten und über das Amt Hohe Elbgeest mögliche Fördermittel zu beantragen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Bauvorhaben Sport- und Jugendheim liegen Informationen vor, die hiermit zur Beratung zur Verfügung gestellt werden.
Für den Neubau des Sport- und Jugendheimes werden Kosten in Höhe von 2.255.000 € veranschlagt, für die Sanierung 1.422.000 €. Für die Finanzierung der Kosten wird bei einer 30-jährigen Laufzeit mit einer jährlichen Belastung für den Gemeindehaushalt für Zins und Tilgung von 118.918 € (Neubau) bzw. 75.189 € (Sanierung) gerechnet. Bei einer Laufzeit von 20 Jahren ergeben sich jährliche Finanzierungsbeträge in Höhe von 141.103 € (Neubau) und 92.664 € (Sanierung). Siehe hierzu auch Anlage „Mod-vs-Ersatz“.
Aus Sicht des Kämmerei- und Liegenschaftsamtes ist u.a. auf zwei Aspekte hinzuweisen.
Das Umsatzsteuerpotential.
Bei einer Baumaßnahme in der Größenordnung bis zu ca. 2,5 Mio.€ ist mit dem derzeitigen Regelsteuersatz von 19% ein Vorsteuerpotential bis zu ca. 400 T€ zu vermuten. D.h. ließe u.a. die jetzt anstehende Gestaltung der späteren Nutzung der Baumaßnahme einen Vorsteuerabzug zu, würde sich nicht nur der Kapitaldienst für diese Baumaßnahme entsprechend reduzieren, sondern auch die Abschreibungen.
Die Rechnungslegungssystematik:
Ab Haushaltsjahr 2024 ist die Haushaltwirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. D.h. der wesentliche Teil des Lebenszyklus der Baumaßnahme ist nach diesen Grundsätzen abzubilden. Anstelle der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte tritt hierbei die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz.
Hinsichtlich der Bilanziellen Betrachtung wäre u.a. zu prüfen, ob der Zuschuss aufzulösen sein würde.
Hiervon unabhängig ist § 6 HGrG zu sehen, wonach für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind.
Exkurs zur bilanziellen Betrachtung:
Ersatzbau und Sanierung sind stand-alone dargestellt – d.h. als Ausschnitt der separat zu betrachtenden Einheit.
Zu Erlöse aus Nutzungsüberlassungen sind keine Annahmen getroffen.
Die Jahresergebnisse kumulieren sich vollständig im Eigenkapital.
Mangels Annahmen zu Erlösen entspricht die Eigenkapitalentwicklung den aufgelaufenen Abschreibungen und Zinsen abzügl. aufgelaufener Zuschussauflösung.
Sowie die Entwicklung der Innenfinanzierung dem aufgelaufenen Kapitaldienst.
In der gemeinsamen Sitzung des Finanzausschusses und des Ausschusses für Kultur, Bildung und Sport haben sich beide Ausschüsse mehrheitlich für einen Neubau des Sport- und Jugendheimes ausgesprochen.
