Beschlussvorlage - 12/044/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage für die Erweiterung einer Produktionshalle mit Sozialeinrichtungen und eine Büroerweiterung
Holzhof 1
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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20.05.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Erweiterung einer Produktionshalle mit Sozialeinrichtungen und eine Büroerweiterung für den Holzhof Friedrichsruh auf dem Grundstück „Holzhof 1“.
Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich und das Bauvorhaben ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. In der Bauakte gibt es einen Vorbescheid von 1998 in dem der Abriß und Neubau einer Halle für die gewerbliche Weiterverarbeitung von zugelieferten Hölzern positiv beschieden wurde auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB sind sonstige Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es um die bauliche Entwicklung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Dabei ging es um es um den gleichen Standort der Halle wie in dieser Bauvoranfrage. Der damalige Bauantrag ist in der Akte des Amtes nicht vorhanden und wird sich wahrscheinlich in der Akte der Bauaufsicht in Ratzeburg befinden.
Auf dieser Rechtsgrundlage wäre der Anbau der Halle zulässig und es bedürfte keiner Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Nach Rücksprache mit der Unteren Forstbehörde ist die Grenze des Waldes identisch mit der Flurstücksgrenze. Damit befindet sich das Bürogebäude innerhalb des Waldabstandsstreifens. Die nördliche Außenwand hat ein Abstand von 25 m zum Wald. Durch den Anbau würde sich der Waldabstand noch weiter verkürzen und hätte dann nur einen Abstand von ca. 19 m. Für die Unterschreitung des Waldabstandes ist die Zustimmung der Unteren Forstbehörde notwendig.

Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Aumühle gilt nicht für dieses Grundstück.
