Beschlussvorlage - 12/045/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB für die Bauvoranfrage zur Erweiterung eines Einfamilienhauses mit Befreiungsantrag für die Errichtung der Stellplätze auf dem Grundstück „Billeweg 1“.

 

Variante 1:

 

Zwei Zufahrten ohne Einhaltung des Mindestabstandes zur Straßenbegrenzungslinie. -Ja/Nein

 

Variante 2:

 

Eine Zufahrt ohne Einhaltung des Mindestabstandes zur Straßenbegrenzungslinie - Ja/Nein

 

Alternativ Variante 3:

 

Zwei Zufahrten mit Einhaltung des Mindestabstandes zur Straßenbegrenzungslinie. -Ja/Nein

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ für die Erweiterung des Einfamilienhauses und die Errichtung der Stellplätze auf dem Grundstück „Billeweg 1“ zu erteilen.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Erweiterung des Einfamilienhauses mit Befreiungsantrag von dem Mindestabstand der Stellplätze zur Straßenbegrenzungslinie und der Errichtung von zwei Zufahrten für das Grundstück „Billeweg 1“.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“, sowie der gleichnamigen Erhaltungssatzung. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Stellplätze einen Mindestabstand von 3,00 m zur Straßenbegrenzungslinie haben müssen.

 

Geplant ist es, das Bestandsgebäude um einen straßenseitigen Anbau in Holzbauweise (7,20 m x 4,00 m) zu erweitern.

 

Für die Errichtung der Stellplätze wurden zwei Varianten ausgearbeitet.

 

Variante 1:

Auf dem Grundstück sollen zwei Zufahrten entstehen. Je Zufahrt sind zwei Stellplätze vorgesehen, die direkt an der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden.

 

Bei dieser Variante können die Stellplätze um 3,00 m nach hinten verschoben werden. So müsste der Mindestabstand nicht unterschritten werden.

 

Variante 2:

Die vier Stellplätze werden in einer Reihe mit einem Abstand von 0,50 m von der Straßenbegrenzungslinie errichtet. Hieraus würde eine Grundstückszufahrt von 9,20 m entstehen.

 

Grundsätzlich ist eine Grundstückszufahrt in einer Breite von über 6,00 m unüblich. Die normale Grundstückszufahrt beträgt 4,00 m, in Aumühle teilweise bis zu 6,00 m.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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