Beschlussvorlage - 12/051/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag „Neubau eines Zweifamilienhauses mit einer Gewerbeeinheit“ für das Grundstück „Große Straße 16“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister für den Abriss des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück „Große Straße 16“ die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Billenkamp“ zu erteilen.

 

Nur bei Ablehnung beschließen:

Die Gemeinde Aumühle stellt einen Antrag auf Zurückstellung des Bauantrages „Neubau eines Zweifamilienhauses mit einer Gewerbeeinheit“ für das Grundstück „Große Straße 16“ bei der Bauaufsicht für die Dauer von 12 Monaten..

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Für das Grundstück wurden bereits zwei Bauvoranfragen gestellt, welche in den Sitzungen des Bauausschusses am 26.05.2020 und 13.08.2020 beraten wurden. Das gemeindliche Einvernehmen wurde dazu nicht erteilt, weil ursprünglich die Errichtung von 3 Wohneinheiten geplant war. Der jetzige Bauantrag sieht zwei Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit von 15,48 m² zzgl. Nebenräume vor.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Billenkamp“.

Im Ursprungsplan ist folgendes festgesetzt: MI, GRZ 0,4, GFZ 0,6m, Gesamtgebäudehöhe 11,0 m, 2 Vollgeschosse, Dachneigung 24° bis 38°.

Gemäß Antrag hat das Zweifamilienhaus eine GRZ 1 von 0,31 und eine GRZ2 von 0,56 sowie eine GFZ von 0,35. Der vordere Teil des Hauses ist Zweigeschossig und der hintere Teil ist eingeschossig. Beide Gebäudeteile haben ein Walmdach und eine Dachneigung von 30° und sollen mit rotem Klinker versehen werden. Die Fassaden der Gewerbeeinheit sowie des Verbindungsbaus sollen in Putz ausgeführt werden.

 

Die übrigen örtlichen Bauvorschriften des B-Planes werden eingehalten.

 

Aus dem Lage- und Höhenplan des Grundstückes ist ersichtlich, dass im Bereich des Bestandsgebäudes das Grundstück um ca. 1,2 m nach hinten abfällt. Der geplante vordere Gebäudeteil hat eine Firsthöhe von 9,72 m. Da im Bebauungsplan festgesetzt ist, dass zur Ermittlung der Gebäudehöhe als unterer Bezugspunkt die mittleree Geländehöhe innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstückes anzuwenden ist, ergibt sich daraus eine Gesamthöhe von 10,22 m.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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