Beschlussvorlage - 12/248/2015
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Errichtung eines Anbaus an ein Einfamilienhaus
Fasanenweg 12
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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19.05.2015
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB i. V. m. § 34 BauGB für die Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück Fasanenweg 12 in Aumühle.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung Kuhkoppel für den Anbau an das Einfamilienhaus auf dem Grundstück „Fasanenweg 12“ in Aumühle.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beantragt wird die Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück Fasanenweg 12 in Aumühle.
Das Grundstück befindet sich im einfachen Bebauungsplan Nr. 2 „Kuhkoppel“. Für das Grundstück gilt: 1 Vollgeschoss, GRZ 0,15, GFZ 0,5, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m², Waldschutzstreifen 30 m
GRZ-Berechnung:
Das Grundstück hat eine Größe von 1.975 m². Die Berechnung der GRZ 1 liegt vor und wird mit 0,15 (297,14 m²) eingehalten. Allerdings fehlt die Berechnung der GRZ 2 mit der Zufahrt, den Stellplätzen und dem Carport. Die zulässige GRZ 2 beträgt 0,225 und das entspricht einer Fläche von 443,38 m². Die Zufahrt und die Stellplätze sind mit Kies angelegt und damit ist die Fläche voll versickerungsfähig und wird nicht in die GRZ 2-Berechnung miteinbezogen. Dieser Sachverhalt wurde im Vorweg mit der Bauaufsicht geklärt. Der Carport hat eine Größe von rund 44 m² und damit wird die GRZ 2 ebenfalls eingehalten.
Die GFZ wird mit 0,16 eingehalten. Der Anbau steht im Waldschutzstreifen. Eine Zustimmung der Forstbehörde für die Unterschreitung des Abstandes bis 20 m liegt nach Auskunft der Bauaufsicht bereits vor.
In den Unterlagen zu der Baugenehmigung vom März 2008 wurde der Carport allerdings gestrichen, weil er sich innerhalb des 30 m breiten Waldschutzstreifens befindet. Dieser wurde anscheinend trotzdem errichtet. Obwohl die Errichtung eines Carports in der Größe verfahrensfrei ist, wäre für diesen Standort die Zustimmung seitens der Forstbehörde notwendig gewesen. Diese kann aber nicht erteilt werden, weil der Carport einen geringeren Abstand als 20 m zum Wald aufweist. Die Gemeinde könnte einen Antrag auf Tätigwerden der Bauaufsicht stellen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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333,7 kB
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