Beschlussvorlage - 12/277/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 11
Einbeziehung des Kirchengrundstückes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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25.06.2015
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle entschließt sich das Kirchengrundstück – Börnsener Straße 25 (Flurstücke 2/1, 54, 56, 58, 59 der Flur 50 der Gemarkung Sachsenwald) in den Bebauungsplan Nr. 11 miteinzubeziehen. Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist für die nächste Sitzung der Gemeindevertretung vorzubereiten.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Ev. Kirchengemeinde Aumühle plant die Errichtung eines Friedhofsverwaltungs-gebäudes (Mitarbeiter- und Gerätehaus). Der ursprünglich gewünschte Standort befindet sich am Schwarzen Weg, gegenüber dem Eingang zum Friedhof. Dieser Standort wird seitens der Bauaufsicht und der unteren Forstbehörde abgelehnt, weil er sich im Wald befindet und planungsrechtlich im Außenbereich liegt. Im Rahmen einer Ortsbegehung mit allen Beteiligten wurde ein alternativer Standort 17 m östlich des Pastoratsgebäudes gefunden, für den auch ein positiver Bauvorbescheid vorliegt. Ein anderer Standort ist ohne einen Bebauungsplan nicht möglich.
Im Rahmen der Diskussion über die geplanten Stellplätze entlang des Schwarzen Weges wurde die Gemeinde seitens der Kirchengemeinde angesprochen, ob es nicht doch sinnvoll wäre einen Bebauungsplan aufzustellen, damit das Gebäude am favorisierten Standort errichtet werden kann. Eine Einbeziehung des Kirchengrundstückes in den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 11 könnte eine Möglichkeit sein oder die Erstellung eines separaten Bebauungsplanes. Die Auswirkungen auf den Bebauungsplan Nr. 11 sind der Erläuterung vom Planungsbüro BSK zu entnehmen.
- Um das Bauvorhaben auf dem neuen Standort zu ermöglichen ist die Einbeziehung erforderlich.
- Ob das Bauvorhaben an der vorgesehen Stelle überhaupt errichtet werden kann, muss im Planverfahren geklärt werden.
- Da außer der städtebaulichen „Abarbeitung“ des Vorhabens auch das Landeswaldgesetz, die Naturschutzgesetze und die erforderliche Eingriffs- und Ausgleichsproblematik zu beachten sind, ist aufgrund der Beachtung dieser Rechtsgrundlagen mit einem schnellen Planverfahren nicht zu rechnen.
- Da aber für die Gemeinde die kurzfristige Lösung der Parkplatzsituation an der Schule äußerst wichtig ist, sollte man auf die Einbeziehung zum jetzigen Zeitpunkt verzichten.
- Nach unserer Einschätzung wird die Verlegung des Standortes nicht problemlos ablaufen, es ist auch unter der Beachtung der möglichen Bedenken der Träger öffentlicher Belange und der Personen mit nicht unerheblichen Zeitverzögerungen zu rechnen.
Die Kirchengemeinde wünscht sich den anderen Standort, weil die Baukosten erheblich günstiger sein sollen. Für die Errichtung einer ebenerdigen Halle liegen 2 Angebote in Höhe von rund 300.000 € brutto, ohne Erschließungskosten, vor. Diese werden aber nicht unerheblich sein, weil die Zuleitungen über den Schwarzen Weg oder der Börnsener Straße erfolgen müssen. Nach Aussage von Herrn Dr. Jenkel sollen wohl Leitungen bis zur Kirche vorhanden sein. Näheres ist der Verwaltung nicht bekannt. Die Außenfassade soll mit Stahltrapezprofilen mit Wärmedämmung hergestellt werden.
Der Neubau an der Börnsener Straße, für den ein Bauvorbescheid vorliegt, soll rund 470.000 € kosten. Einzelheiten liegen dazu nicht vor. Ursache für die höheren Kosten ist die andere Bauweise. Das Gebäude muss mit einem Satteldach und ausgebautem Dachgeschoss sowie Verblendmauerwerk errichtet werden. Aufgrund des Außenbereiches ist bisher eine ebenerdige Halle mit den gewünschten Ausmaßen nicht möglich. Das Kirchenamt fordert aufgrund des Umgebungsschutzbereiches der Kirche ein Verblendmauerwerk. Ob die gewünschte Halle an dem bevorzugten Standort die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde findet, wurde seitens der Kirchengemeinde bisher nicht geklärt.
