Beschlussvorlage - 12/284/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zu dem Befreiungsantrag hinsichtlich der Errichtung eines Baumhauses innerhalb des 5 m breiten Abstandsbereiches zur hinteren Grundstücksgrenze auf dem Grundstück „Bismarckallee 31“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für die Errichtung eines Baumhauses auf dem Grundstück „Bismarckallee 31“ zu erteilen.

 


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Der Befreiungsantrag ist am 22.06.2015 per E-Mail eingegangen. Da der nächste Bauausschuss erst am 03.09.2015 tagt, muss der Antrag auf die Tagesordnung des Bauausschusses am 25.06.2015 genommen werden.

 

Für die Errichtung eines Baumhauses wird ein Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Alte Hege“ bezüglich der überbaubaren Grundstücksflächen gestellt. Im Text Teil B ist unter der Ziffer 3 folgende Festsetzung: „Die rückwärtigen Grundstücksflächen sind in einem Abstand von mind. 5 m zur Grundstücksgrenze von Bebauung freizuhalten.“ Ein Baumhaus ist nach § 2 Abs. 1 der LBO als eine bauliche Anlage einzustufen.
Das Baumhaus hat eine Größe von 2 m x 2 m x 2 m und soll an der hinteren Grundstücksgrenze innerhalb des 5 m breiten Abstandsbereiches errichtet werden. Das Vorhaben bedarf keiner Baugenehmigung, aber der Erteilung einer Befreiung sowie der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“.

Die Größe und Höhe des vorherigen Baumhauses führte zu Unstimmigkeiten in der Nachbarschaft, sodass die Bauaufsicht eingeschaltet wurde.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

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Anlagen

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