Beschlussvorlage - 12/304/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung für die Errichtung eines Carports sowie eines Schuppens auf dem Grundstück „Börnsener Straße 11“ zu erteilen.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt für sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m § 31 BauGB für die Überschreitung der GRZ II auf insgesamt 0,26 in Zusammenhang mit der Errichtung eines Carports und einer Nebenanlage auf dem Grundstück „Börnsener Straße 11“.
 



Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Beantragt wird die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Alte Hege“ für die Errichtung eines Carports sowie eines angrenzenden Schuppens auf dem Grundstück „Börnsener Straße 11“. Der Carport soll auf einem bestehenden Stellplatz errichtet werden und hat die Maße 3 x 6 m und der Schuppen 2 x 6 m.
Die Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 7 zu Stellplätzen, Garagen und Zufahrten werden eingehalten. Der Carport hat einen Abstand von mind. 3,00 m zur Straßenbegrenzungs-linie sowie einen Mindestabstand von 1,50 m zur Grundstücksgrenze.


Allerdings ist bei Prüfung der Bauakte ersichtlich geworden, dass für die Baugenehmi-gung, erteilt 2013, bereits ein Antrag auf geringfügige Überschreitung der GRZ II gestellt worden ist. Die GRZ I darf maximal 0,15 betragen und die GRZ II 0,225. Bei einer Grundstücksgröße von 1.490 m² darf daher die überbaute Grundstücksfläche max. 335,25 m² groß sein. Genehmigt wurde eine GRZ II von 0,253 = 376,50 m². Durch die Errichtung des Schuppens mit einer Größe von 12 m² hat die überbaute Grundstücksfläche eine Größe von 388,50 m² und eine GRZ II von 0,26. Ein offizieller Befreiungsantrag für die Überschreitung der GRZ wurde nicht gestellt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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