Beschlussvorlage - 02/056/2022-3

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemeindevertretung Börnsen beschließt die überarbeiteten Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zu verwenden.

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Sachverhalt

Ergänzung:

Am 29.03.2023 gab es ein erneutes Gespräch mit den Grundstückseigentümern. Ein Grundstückseigentümer hat sich eine Kostenschätzung für den Neubau der Straßen erstellen lassen. Diese Kostenschätzung wurde bisher nicht auf Plausibilität geprüft. Nach der Schätzung würden sich die Kosten für den Neubau der Verbindungsstraße zwischen Heuweg und Horster Weg auf ca. 800.000 Euro belaufen. Die Erschließungskosten stehen nach Auffassung der Grundstückseigentümer in keinem Verhältnis zu den Erlösen des Grundstücksverkaufs. Aus diesem Grund wird die gemeindliche Idee, dass die Eigentümer die Kosten für den Straßenneubau tragen und dafür Bauland bekommen von deren Seite abgelehnt. Die Eigentümer favorisieren den Bau von zwei Wendehammern am Ende des Heuweges und des Horster Weges, welche von der Gemeinde errichtet werden sollten.

Die Planunterlagen sehen noch die Verbindungsstraße vor. Da die Kosten für die frühzeitige Beteiligung mit dem Planungsbüro bereits abgerechnet wurden, sollten diese auch so ausgelegt werden. Damit können die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingeholt werden, um eine Einschätzung zur Planungsidee zu erhalten. Auch die Öffentlichkeit hat dann die Möglichkeit sich zu der Planungsidee zu äußern. Bei einer zweiten Auslegung könnten dann auch nur die beiden Wendehammer geplant werden.

 

 

In der Sitzung der Gemeindevertretung Börnsen am 29.06.2022 wurde festgelegt, welche Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung verwendet werden sollen.

 

Die Auslegung ist bisher nicht erfolgt. Zwischenzeitliche Gespräche im Amt zur Niederschlagswasserbeseitigung ergaben die Notwendigkeit, dass einseitig ein 5 m breiter Unterhaltungsstreifen entlang des offenen Grabens notwendig ist. Der Unterhaltungsstreifen soll auf der Ostseite des Grabens liegen und im Eigentum der Gemeinde übergehen und nicht mit einem Geh- und Fahrrecht abgesichert werden. Dies hat Auswirkungen auf die Baufeldgrenzen. Das östliche Baufeld benötigt daher einen Abstand von 8 m zum Graben (5 m Unterhaltungsstreifen + 3 m Mindestabstandsfläche). Auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse der Flurstücke hat ergeben, dass geringfügige Anspassungen der Baufeldgrenzen sinnvoll sind.

Die Veränderung der Baufelder auf der Ostseite des Grabens führt zu einer geringfügigen Vergrößerung des Geltungsbereiches des B-Planes. Die Planzeichnung für die 17. Änd. des F-Planes ist entsprechend anzupassen.

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

 

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Anlagen

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