Beschlussvorlage - 13/114/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung einer Gestaltungssatzung für Einfriedungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Wohltorf
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Entscheidung
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Mar 15, 2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Wohltorf beschließt die Aufstellung einer Gestaltungssatzung für Einfriedungen für den bebauten Teil des Gemeindegebietes von Wohltorf.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die Gemeindevertretung Wohltorf beschließt den vorliegenden Entwurf der Gestaltungssatzung für Einfriedungen öffentlich auszulegen.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit soll durch die Auslegung für die Dauer eines Monats im Amt Hohe Elbgeest, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf, erfolgen und der Entwurf auf der Internetseite der Gemeinde Wohltorf in der Rubrik „Bauleitplanun“ unter „Sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch“ eingestellt werden.
Nur die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen schriftlich beteiligt werden.
Sachverhalt
Durch die Änderung der LBO zum 01.09.2022 wird seitens des Amtes und des Bauausschusses insbesondere für die straßenseitige Einfriedung die Aufstellung einer Gestaltungssatzung empfohlen. Mit Hilfe einer Gestaltungssatzung könnten die Höhe und die Art der Einfriedung abweichend von der LBO geregelt werden.
Die Einfriedung ist jetzt in § 61 Abs. 1 Nr. 7 LBO wie folgt geregelt:
Verfahrensfrei sind
7. folgende Mauern und Einfriedungen
a) Stützwände und geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschafltlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 BauGB dienen (das sind privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe die der gartenbaulichen Erzeugung dienen und die Kriterien des Vollerwerbslandwirtes erfüllen).
Einfriedungen dürfen statt der ursprünglichen 1,50 m jetzt mit einer Höhe von 2,0 m ohne Baugenehmigung errichtet werden. Die Regelung, dass Sichtschutzwände mit einer Höhe von 2,0 m auf einer Länge von 5,0 m verfahrensfrei sind entfällt vollständig. Das hat zur Folge, dass Grundstücke entlang der vorderen Grundstücksgrenze vollständig mit Sichtschutzwänden bis zu einer Höhe von 2,0 m abgegrenzt werden können. Zwischen den Grundstücksgrenzen gilt weiterhin das Nachbarschaftsrecht Schleswig-Holstein, danach müssen die Einfriedungen ortsüblich sein.
Da keine widersprechenden Regelungen vorhanden sein dürfen, gelten die vorhandenen Regelungen zu Einfriedungen in Bebauungsplänen unverändert weiter.
Anlagen
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