Beschlussvorlage - 03/103/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt, folgende Personen für die Wahl der Schöffen vorzuschlagen:

 

Lfd. Nr.

Nachname

Vorname

 

 

 

1

Hecht

Mathias

2

Fischer-Maib

Christiane Ursula

3

Dr. Janke

Klaus

4

 

 

5

 

 

 

 

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Sachverhalt

 

Die Wahlzeit der für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gewählten Schöffen läuft am 31.12.2023 ab.

Aufgrund des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Aufstellung neuer Vorschlagslisten erforderlich. Die Aufstellung von Vorschlagslisten ist verpflichtend.

Diese Vorschlagsliste ist bis spätestens zum 01.08.2023 aufzustellen und bekannt zu machen. Bis zum 01.09.2023 sind die Vorgeschlagenen dem Amtsgericht Schwarzenbek mitzuteilen.

 

Nach der vom Landgericht Lübeck veröffentlichten Liste sind von der Gemeinde Dassendorf mindestens 5 Personen als Schöffe/in vorzuschlagen. Die Aufstellung der Vorschlagsliste bedarf der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden und mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

Das Schöffenamt kann nur von deutschen Staatsbürgern ausgeübt werden.

 

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

 

  1.               Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;
  2.               Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3.               Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder die wegen einer hauptamtlichen Tätigkeit oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR im Sinne des Stasi-Unterlagengesetzes als nicht geeignet angesehen werden.

 

Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

 

  1.               Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben würden;
  2.               Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3.               Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen nicht in der Gemeinde wohnen;
  4.               Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.
  5.               Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.
  6.               Personen, die in Vermögensfall geraten sind.

 

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

 

  1.               Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  2.               Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  3.               Richter und Beamten der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  4.               Gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
  5.               Bedienstete des Strafvollzugs sowie Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6.               Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

Die Berufung zu dem Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:

 

  1.               Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer 2. Kammer;
  2.               Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig waren, wenn die die letzte Amtsperiode noch andauert, Personen, die in der vorangegangenen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
  3.               Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
  4.               Apotheker, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
  5.               Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
  6.               Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ablauf des Geschäftsjahres vollenden werden.
  7.               Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

Die für die kommende Wahlperiode eingegangenen Bewerbungen sind im Beschlussvorschlag aufgeführt.

Es lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage 3 Bewerbungen vor.

 

Für die derzeit noch laufende Amtsperiode bestand seinerzeit in der Gemeindevertretung Einigkeit, dass in Ergänzung der vorliegenden Bewerbungen keine weiteren Vorschläge aufgenommen werden sollen (s. Protokoll der GV vom 25.04.2018).

Es waren damals lediglich 3 statt der geforderten 5 Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen worden.

 

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Finanz. Auswirkung

 

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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