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Die vielfach ungenügende Sauberkeit öffentlicher Verkehrsflächen führt immer wieder zu Beschwerden. Wer aber muss reinigen?

Die Reinigungspflicht (wer, wo, was, wie oft?) haben die amtsangehörigen Gemeinden in Satzungen festgeschrieben. So gilt allgemein, dass die Reinigungsverpflichtung auf alle Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen wurde. (An Stelle des Eigentümers kann auch der Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Dauerwohungs- oder Dauernutzungsberechtigte zuständig sein)

Gereinigt werden müssen alle innerhalb der geschlossenen Ortslage befindlichen öffentlichen Straßen und Wege einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und gemeinsamen Fuß- und Radwege. Die Fahrbahn ist nur dort vom Bürger zu reinigen, wo sich kein Gehweg befindet bzw. dort, wo ein verkehrsberuhigter Bereich ist.

Die Straßenreinigung ist "bei Bedarf", mindestens aber einmal im Monat durchzuführen und umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub; Papier, sonstigem Unrat, Gras und Wildkraut.

Genauere Angaben finden Sie in den Straßenreingungssatzungen der einzelnen Gemeinden. Hier ist auch festgelegt, wo die Fahrbahn von der Gemeinde und wo von den Bürgern - bis zu welcher Breite - zu reinigen ist. Rückfragen bantwortet Ihnen:

Frau Ploog
Kämmerei und Liegenschaftsamt
Sachbearbeiterin
Christa-Höppner-Platz 1
21521 Dassendorf
Telefon:
04104 990-603

Fax:
04104 990-7603

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Raum:
1. OG Zimmer 21

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Noch eine Bitte, wenn Sie bei der Reinigung sind: Betrachten Sie einmal kritisch, ob von Ihrem Grundstück Hecken, Bäume oder anderes Grün in Straße oder Gehweg hineinragen. Die Verkehrssicherheit darf dadurch nämlich nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen müssen bis an die Grundstücksgrenze und in einer Höhe bis zu 4 Metern zurückgeschnitten werden, damit eine gefahrlose Benutzung von Straße und Gehweg möglich ist. Wohnen Sie an einer Straßeneinmündung, ist zudem von Ihnen dafür zu sorgen, dass Verkehrsteilnehmer ein ausreichend freies Sichtfeld haben.