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Grundsteuer - Hinweis bei Eigentümerwechsel

Grundsteuer - Hinweis bei Eigentümerwechsel

Zu Beginn eines Jahres werden gemeindliche Steuern fällig.

Hinsichtlich der Grundsteuer hat es in diesem Jahr vermehrt Anrufe und Hinweise gegeben.

Diese beziehen sich darauf, dass das Eigentum inzwischen veräußert wurde und daher aus Sicht der Betroffenen keine Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer mehr besteht.

Die Amtsverwaltung möchte Ihnen hierzu einige Hinweise geben.

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird bei Eigentumswechsel also nicht unterjährig abgerechnet.

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist die Feststellung des Einheitswertes. Dieser wird durch das Finanzamt Ratzeburg durch einen Grundsteuermessbescheid festgelegt.

Derzeit dauert bei dem Finanzamt es ca. 6-12 Monate nach der grundbuchlichen Eigentumsumschreibung, bis dieser Messbescheid auch in der Amtsverwaltung vorliegt. Erst für das dann folgende Kalenderjahr ist der neue Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Bis dahin ist der Voreigentümer steuerpflichtig!

Es ist also nicht das Datum des Abschlusses des Notarvertrages maßgeblich und auch nicht der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch!

Sie können möglicherweise privatrechtlich mit den neuen Eigentümern eine Vereinbarung treffen und sich die anteilige Grundsteuer erstatten lassen. Schauen Sie diesbezüglich in Ihren Notarvertrag. An der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung des bisherigen Eigentümers ändert eine solche Vereinbarung allerdings nichts, die neuen Eigentümer würden gegenüber der Gemeinde lediglich den Ausgleich der Steuer übernehmen.

Bitte beachten Sie, dass aus Gründen des Steuergeheimnisses keine telefonischen Auskünfte zu einem konkreten Steuerfall erteilt werden. Bescheinigungen und Bescheidkopien können aus diesem Grund grundsätzlich nur dem Steuerpflichtigen zugesandt werden. Die Höhe der Grundsteuer ist dem letzten Grundsteuerbescheid zu entnehmen, der in der Regel für mehrere Jahre gültig ist.

Das Steueramt des Amtes Hohe Elbgeest steht Ihnen unter Telefon: 04104 / 990 – 220 oder -222 oder E-Mail poststelle@amt-hohe-elbgeest.de für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Fortschreibungsverfahren ist das Finanzamt Ratzeburg unter der Telefonnummer 04541 882-01 erreichbar.