Beschlussvorlage - 12/202/2021-2
Grunddaten
- Betreff:
-
Offene Ganztagsschule in Aumühle - Ausschreibung neue Trägerschaft zum 01.02.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt V.0 - Amt für Jugend, Bildung und Kultur
- Bearbeitung:
- Christina Lehmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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27.01.2022
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschliesst, den zur Beratung vorliegenden Entwurf eines Auflösungsvertrages mit dem Verein Feste Grundschulzeiten Aumühle e.V. zu schließen und die Trägerschaft neu zum 01.02.2023 auszuschreiben.
Grundlage für die Trägerauswahl sollen die Auswahlkriterien lt. Anlage 2 sein; Anlage 2 ist Bestandteil des Beschlusses. Die Vorstellung der bewerbenden Träger soll vor einem Gremium erfolgen. Als Mitglieder werden benannt:
- Bürgermeister, Herr Suhk, bzw. Stellvertretung
- Vorsitzender des Ausschusses für Kultur, Bildung und Sport, Herr Edler, bzw. Stellvertreterin
- Schulleiter, Herr Platte, bzw. Stellvertreterin
- Leitung des Amtes für Jugend, Bildung und Kultur, NN, bzw. Vertreterin
Gegenstand der Ausschreibung sind das bestehende pädagogische Konzept der Offenen Ganztagsschule und die Kooperationsvereinbarung, wie am 13.12.2018 durch die Gemeindevertretung unter TOP 8 beschlossen.
Sachverhalt
Der Verein Feste Grundschulzeiten Aumühle e.V. hat den Vertrag vom 11.07.2019 mit der Gemeinde Aumühle zum Betrieb und zur Förderung der offenen Ganztagsschule gekündigt.
Es war Absicht des Vereins, die Trägerschaft zum 31.07.2022 zu beenden.
Vertraglich geregelt ist eine Kündigung mit einer Frist von neun Monaten zum Schuljahreswechsel, damit ein Trägerwechsel organisiert werden kann.
Unter Beachtung dieser vertraglichen Regelung wäre die Kündigung zum 31.07.2023 wirksam.
Um dem Verein entgegenkommen zu können, wurde in einem Gespräch am 17.12.2021 vorgeschlagen, einen Auflösungsvertrag zum 31.01.2023 (Ende 1. Schulhalbjahr) zu schließen und zeitgleich die Trägerschaft neu zum 01.02.2023 auszuschreiben.
Hintergrund ist, dass das Land in seinen Förderrichtlinien vorgibt, Kurse und Ganzstagsangebote entweder für ein Schulhalbjahr oder für ein Schuljahr anzubieten.
Im Fall der Auflösung des Vertrages zum 31.01.2023 beantragt der Verein für das ganze Schuljahr 2022/2023 den Landeszuschuss, überträgt dann den anteiligen Zuschuss für das 2. Schulhalbjahr an den neuen Träger, der wiederrum mit Hilfe der Unterlagen des Vereins den Verwendungsnachweis erstellt.
Damit rechtzeitig ein neuer Träger gefunden werden kann, bedarf es eines Beschlusses der Gemeindevertretung zur Ausschreibung der Trägerschaft.
Für die offenen Ganztagsschulen in Dassendorf und Wohltorf sind solche Ausschreibungen bereits erfolgreich durchgeführt worden.
Dabei wurden sowohl die örtlichen und regionalen Kita-Träger angeschrieben. Die Auswahl erfolgte mit Hilfe von Punkten anhand von Bewerbungskriterien, die im Rahmen von „Vorstellungsgesprächen“ vergeben wurden.
Dem neuen Träger kann ein inhaltsgleicher Vertrag angeboten werden, wie er mit dem Verein Feste Grundschulzeiten Aumühle e.V. geschlossen wurde. Auch liegt bereits ein vom Land genehmigtes pädagogisches Konzept der offenen Ganztagsschule vor.
Im Ergebnis sollte deshalb zeitlich eine erfolgreiche Ausschreibung möglich sein, sodass sich alter und neuer Träger rechtzeitig zur reibungslosen Übergabe organisieren können.
Der KuBiSpo hatte sich in seiner Sitzung am 17.01.2022 inhaltlich mit dem Entwurf des Auflösungsvertrages und den vorgeschlagenen Auswahlkriterien befasst.
Es wurde nach hiesiger Kenntnis dem Vorschlag des Vereins zum Inhalt des Auflösungsvertrages gefolgt, dass eine Abgabe der Trägerschaft durch den Verein auf alle Fälle zum 31.01.2023 erfolgen soll, auch wenn bis dahin kein anderer Träger gefunden sein sollte.
Verwaltungsseitig war diese Formulierung nicht befürwortet worden. Es besteht hier folgende erste Einschätzung der Konsequenzen:
Sofern aus derzeit noch nicht absehbaren Gründen der Fall eintreten sollte, dass ein neuer Träger erst zum neuen Schuljahr 2023/2024 zur Verfügung stünde, müsste wohl die Gemeinde für die Zwischenzeit die Trägerschaft übernehmen.
Dies würde einen doppelten Betriebsübergang bedeuten. Unabhängig davon, dass dies auch verwaltungstechnisch sehr aufwändig wäre, hätte dies vermutlich auch erhebliche finanzielle Auswirkungen aufgrund der Tarifgebundenheit und Zusatzversorgungszugehörigkeit der Gemeinde. Dies würde beim Übergang auf einen Folgeträger erhebliche Konsequenzen haben, da die Beschäftigten dann zumindestens für eine Übergangszeit weiter Ansprüche auf Tarifzahlung nach dem TvöD hätten. Bezüglich der Zusatzversorgung, die im öffentlichen Dienst über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtmäßig erfolgt, muss die Gemeinde hohe Zahlungen leisten, wenn ein neuer Träger nicht in der VBL Mitglied ist. Dies ist bei den freien Trägern in der Regel der Fall, so dass die Gemeinde dann trotz der kurzen Mitgliedschaft eine hohe Gegenwertszahlung an die VBL leisten müsste.
Insofern wird verwaltungsseitig der Gemeinde empfohlen, diesen Passus im Auflösungsvertrag wieder auf die ursprüngliche Formulierung abzuändern.
Die Änderungen sind in den Anlagen farblich markiert.
Ob die Auswahlkriterien wie verwaltungsseitig vorgeschlagen, genutzt werden, muss die Gemeindevertretung entscheiden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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157,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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125,4 kB
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