Beschlussvorlage - 13/037/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück „Billtal 6“.

 

Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Ist eine gedrehte Lage (90°-Drehung) der Grundflächen Ahornweg 4 und 6 des geplanten Neubaus mit einem Baufeld von (14 m x 24 m) genehmigungsfähig? – Ja/Nein
  2. Ist eine Firsthöhe wie die Gebäude auf den Grundstücken Ahornweg 4 und 6 genehmigungsfähig? – Ja/Nein
  3. Gibt es Vorgaben zur Fassadengestaltung (Klinker, Putz etc.)? – Ja/Nein
  4. Das Maß der baulichen Nutzung soll den Wohnhäusern auf den Grundstücken Ahornweg 4 und 6 entsprechen. Ist dies genehmigungsfähig? – Ja/Nein

 

 

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Sachverhalt

Ein anderer Kaufinteressent stellt eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück „Billtal 6“ mit einem Mansarddach.

 

Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Frage 1: Da es sich um ein Eckgrundstück handelt, kann sich der Standort des Wohnhauses sowohl an der Bebauung der Straße „Billtal“ als auch der Straße „Ahornweg“ orientieren. Der gedrehte Standort wäre zulässig. Das Baufeld wäre auch zulässig.

 

Frage 2: Die Baugenehmigung des Wohnhauses auf dem Grundstück „Ahornweg 4“ ist aus dem Jahr 2020. Das Wohnhaus hat eine Firsthöhe von 9,21 m. Diese Höhe ist auch für das Bauvorhaben auf dem Grundstück „Billtal 6“ zulässig.

 

Frage 3: Da es keinen Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung gibt, sind Vorgaben über die Fassadengestaltung unzulässig. Der Bauherr darf sich die Gestaltung aussuchen.

 

Frage 4: Das Grundstück Ahornweg 4 hat eine GRZ 1 von 0,10 und eine GRZ 2 von 0,23. Das Grundstück Ahornweg 6 hat eine GRZ 1 von 0,09 ohne Terrasse.

Bei einem Baufeld von 14 m x 24 m und einer Grundstücksgröße von 2.820 m² würde die GRZ 1 bei 0,12 liegen. Sollte die GRZ vom Ahornweg 4 als Maßstab gelten, darf das Wohnhaus mit Terrasse nur eine Grundfläche von ca. 282 m² innerhalb des Baufeldes aufweisen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

im Verwaltungshaushalt:

Nein

Im Vermögenshaushalt:

Nein

 

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