Beschlussvorlage - 13/045/2022
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 für das Gebiet: "Begrenzt im Norden von der Bille und den Flurstücken 8/1 und 8/2 der Flur 1, im Süden von der Straße Billtal, im Westen von dem 54/5 der Flur 1, im Osten von dem Flurstück 52/19 der Flur 1 (Wanderweg)
- Vorstellung der geänderten Planungsidee -
- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 23.10.2018 und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf
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Vorberatung
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02.11.2022
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Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf nimmt die geänderten Planungsideen zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 für das Gebiet: "Begrenzt im Norden von der Bille und den Flurstücken 8/1 und 8/2 der Flur 1, im Süden von der Straße Billtal, im Westen von dem 54/5 der Flur 1, im Osten von dem Flurstück 52/19 der Flur 1 (Wanderweg)“ zur Kenntnis und hat folgende Anmerkungen:
Die Planung soll mit den neuen vorgestellten Planungszielen fortsetzt werden.
Der Bauausschuss der Gemeinde Wohltorf empfiehlt der Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss vom 23.10.2018 aufzuheben und einen neuen Aufstellungsbeschluss mit den geänderten Planungszielen zu fassen.
Sachverhalt
Das Planungsbüro WRS Architekten und Stadtplaner stellt in der Sitzung die geänderte Planungsidee für die Bebauung des Grundstückes „Billtal 23“ vor. Vorgesehen ist eine Bebauung des Grundstückes mit drei neuen Wohnhäusern mit max. 2 Wohneinheiten und 2 Wohneinheiten in der Bestandsvilla.
In der Sitzung der Gemeindevertretung am 23.10.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 gefasst. Das Planungsziel war die Bebauung mit 2 neuen Baukörpern à 4 Wohneinheiten sowie 2 neue Einzelhäuser mit je 2 Wohneinheiten und die Errichtung von 6 Wohneinheiten im bestehenden großen Bestandshaus. Zum Erhalt des parkartigen Grundstückes sollten die Kraftfahrzeuge überwiegend in Tiefgaragen untergebracht werden.
Da sich das Planungsziel grundlegend geändert hat, ist die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 23.10.2018 notwendig. Die Neufassung eines Aufstellungsbeschlusses ist nicht zwingend notwendig, da ein Bebauungsplan auch ohne diesen Beschluss aufgestellt werden kann. Dieser Beschluss ist aber Voraussetzung für die Zurückstellung von Bauanträgen gemäß § 15 BauGB oder ggf. für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB im Laufe des Verfahrens.
Aus diesem Grund wird die Neufassung eines Aufstellungsbeschlusses seitens des Amtes empfohlen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,7 MB
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