Beschlussvorlage - 12/047/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Überschreitung der GRZ II für die Errichtung eines verfahrensfreien Gartenhauses auf dem Grundstück „Bergstraße 5“.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines verfahrensfreien Gartenhauses auf dem Grundstück „Bergstraße 5“ zu erteilen.

 

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Sachverhalt

Gestellt wird ein Antrag auf Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines verfahrensfreien Gartenhauses mit einer Größe von 2,40 m x 4,50 m x 2,40 m = 25,92 m³ auf dem Grundstück „Bergstraße 5“.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“ sowie im Geltungsbereich der gleichnamigen Erhaltungssatzung.

Im Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,15 festgesetzt, daraus ergibt sich eine GRZ II von 0,225.

Bei einer Grundstücksgröße von 1.548 m² beträgt die zulässig versiegelte Fläche 348,3 m². Das Gartenhaus soll auf einer bereits gepflasterten Fläche errichtet werden. Gemäß dem Antrag beträgt die versiegelte Fläche auf dem Grundstück 374,49 m² und überschreitet damit die zulässige GRZ II um 26,19 m², das entspricht 7,5 % und einer GRZ II von 0,242.

 

Mit der LBO vom 01.09.2022 hat sich die Zuständigkeit bei der Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Plans geändert. Die Gemeinden sind bei verfahrensfreien Bauvorhaben für die Erteilung von Befreiungen zuständig. Nur bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist die Bauaufsicht wie bisher dafür zuständig.

 

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Finanz. Auswirkung

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