Beschlussvorlage - 12/042/2024-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für das Grundstück in der Schönningstedter Straße.

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Sachverhalt

Der Bauantrag für die Errichtung einer unbeleuchteten Werbetafel mit einer Größe von 2,87 m x 3,89 m für das Grundstück „Schönningstedter Straße 1“ (Aral-Tankstelle) wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 02.05.2024 (Vorlage 12/042/2024) beraten und das gemeindliche Einvernehmen versagt. Begründet wurde die Versagung damit, dass eine Werbeanlage dieser Größe nicht in der näheren Umgebung vorhanden ist und diese nicht für Eigen- sondern Fremdwerbung genutzt werden soll.

 

Der Kreis würde das gemeindliche Einvernehmen ersetzen. Im unbeplanten Innenbereich wird bei der Art der Werbeanlage nicht unterschieden, ob sie für Eigen- oder Fremdwerbung genutzt werden soll. Für die Bestimmung der Zulässigkeit der Größe der Werbeanlage werden auch die vorhandenen Größen der Gebäude herangezogen. Da die Werbeanlage nicht größer als die umgebenen Gebäude ist, ist sie zulässig.

 

Die Bauaufsicht hat dazu passende Urteile herausgesucht, siehe Anlage - Markierung auf den Seiten 5 und 6 sowie folgenden Absatz:

 

VG Würzburg, Urteil vom 3. Dezember 2020 – W 5 K 20.516 –, Rn. 57, juris

„Fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung ist damit nicht auf bereits in der näheren Umgebung vorhandene Werbeanlagen abzustellen. Beurteilungsmaßstab sind vielmehr alle in der näheren Umgebung anzutreffenden baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude (BayVGH, U.v. 7.7.2004 – 26 B 03.2798 – juris). Es spielt auch keine Rolle, ob die Werbeanlage an einer Hauswand angebracht wird oder freisteht. Eine derartige Differenzierung nimmt weder das Bundesverwaltungsgericht vor, noch ergibt sich eine solche aus dem Gesetz. Großflächige Werbeanlagen für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen allgemein von der Flächengröße in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 19.93 – juris).“

 

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Finanz. Auswirkung

Einzahlungen:

Auszahlungen:

Produktkonto:

 

Produktkonto:

 

voraussichtliche jährl.
Folgeeinzahlungen:

voraussichtliche jährl.
Folgeauszahlungen:

 

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Anlagen

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