Beschlussvorlage - 12/335/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister eine Ausnahme von der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Verbreiterung des Carports bis maximal auf eine Gesamtlänge von 9,0 m auf dem Grundstück „Waldstraße 1“, , zu erteilen.

 

Sollte der Eigentümer des Grundstückes „Waldstraße 1“ einen Befreiungsantrag für die Entfernung der straßenseitigen Buchenhecke stellen und die Anpflanzung einer Rosenhecke beabsichtigen, so stellt der Bauausschuss Aumühle das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird ein Antrag auf die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Verbreiterung eines Carports auf dem Grundstück

„Waldstraße 1“.
Das Grundstück „Waldstraße 1“ befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“.

Folgende Festsetzungen sind im Bebauungsplan vorhanden:

-          Die rückwärtigen Grundstücksflächen sind in einem Abstand von mind. 5 m zur Grundstücksgrenze von der Bebauung freizuhalten.

-          Pro Wohneinheit sind maximal 30 m² für Stellplätze und/oder Garagen zulässig

-          Garagen, Stellplätze und sonstige Nebenanlagen müssen einen Mindestabstand von 1,5 m von der Grundstücksgrenze einhalten, zur Straßenbegrenzungslinie ist ein Mindestabstand von 3,0 m einzuhalten.

 

Der Carport mit Schuppen wurde schon vor dem Bebauungsplan errichtet und hält die Vorgabe des Abstandes von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie nicht ein. Er hat ungefähr einen Abstand von 2,0 m. Der Carport wird nicht entfernt und neugebaut, sondern wird nur Richtung Wohnhaus verbreitert. Die Gesamtlänge von 9,0 m wird nicht überschritten. Daher werden die Vorgaben erfüllt und es ist kein Befreiungs- oder Bauantrag notwendig. Der seitliche Abstand wird ebenfalls eingehalten.

 

Nach dem Bebauungsplan sind die straßenseitige Hecke sowie die Hecke an der hinteren Grundstücksseite geschützt, siehe B-Plan. Die straßenseitige Hecke befindet sich in einem schlechten Zustand, weil sie sehr lückig ist. Der Grundstückseigentümer hat kürzlich die Hecke sehr stark beschnitten, da sie keine Form mehr hatte und verjüngt werden sollte. Allerdings ändert dies nichts an den lückigen Zustand. Der Eigentümer würde die Hecke gerne entfernen und statt einer Buchenhecke eine Rosenhecke anpflanzen.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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