Beschlussvorlage - 12/006/2016
Grunddaten
- Betreff:
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Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Bauvoranfrage Errichtung von zwei Einfamilienhäusern
Müllerkoppel 21
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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21.01.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Einfamilienhäuser mit Garagen auf dem Grundstück „Müllerkoppel 21“ in Aumühle.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für die Bauvoranfrage für den Abriss eines Wohngebäudes und den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Müllerkoppel 21“ zu erteilen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei eingeschossigen Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück „Müllerkoppel 21“. Die Gebäude sollen jeweils eine Grundfläche von 149,32 m² haben eine Höhe von 8,24 m aufweisen. Die Grundstücksgröße beträgt 2.507 m². Die Garagen haben ca. die Größe von 30 m².
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Festgesetzt ist: WR, 1 Vollgeschoss, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m², je Grundstück eine Zufahrt, pro Wohneinheit 30 m² Stellplätze und/oder Garagen. Die genannten Vorgaben werden erfüllt.
Das benachbarte Grundstück „Müllerkoppel 23“ wurde nach der Erstellung des Bebauungsplanes geteilt und im hinteren Bereich mit dem Gebäude „Müllerkoppel 22“ neu bebaut, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist und eine rückwärtige Bebauung zulässig ist. Fraglich ist die Zulässigkeit des Standortes der hinteren Garage, ob aufgrund der Länge der Zufahrt eine Zustimmung der Nachbarschaft notwendig ist. Dies ist allerdings von der Bauaufsicht zu klären.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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438 kB
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