Beschlussvorlage - 03/039/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dassendorf beschließt in Abs. 2 (Baukostenzuschüsse) der Anlage 2 der Gemeinde Dassendorf zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Tarife und Bedingungen für die Versorgung von Anschlussnehmern mit Wasser – ab sofort folgende zwei Sätze als weiteren Passus nach S.1 aufzunehmen:

 

  • Gewerbeeinheiten sind abgeschlossene Gewerbe-, Geschäfts- und sonstige Diensträume, soweit sie nicht in Wohneinheiten integriert sind. Als Gewerbeeinheit gelten auch Räume zur Ausübung sonstiger Tätigkeiten, wie von Freiberuflern, Vereinen, Parteien, landwirtschaftlichen Betrieben, öffentlichen Einrichtungen u.a.


Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die gemeindliche Wasserversorgung der Gemeinde Dassendorf tritt gegenüber den Grundstückseigentümern bzw. den Abnehmer von Trinkwasser privatrechtlich auf. Somit ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980, insbesondere deren §§ 2, 4 – 35, unmittelbarer Bestandteil der Versorgungsverträge, die zwischen der Gemeinde Dassendorf als Versorgungsunternehmen und den Anschlussnehmer zustande kommen; die Tarife und Tarifregelungen sind in der Anlage 2 der Gemeinde Dassendorf zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Tarife und Bedingungen für die Versorgung von Anschlussnehmern mit Wasser – konkretisiert.
 

Gemäß Abs. 2 S.1 (Baukostenzuschüsse) der Tarife und Bedingungen für die Versorgung von Anschlussnehmern mit Wasser wird der Baukostenzuschuss für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen entsprechend Ziffer 3.3 der Anlage 1 je Wohneinheit erhoben; gemäß S.2 dieses Abs. sind u.a. Gewerbeeinheiten einer Wohneinheit gleichgestellt.

 

Im Vergleich zur Begrifflichkeit Wohneinheiten, die Grundstückseigentümern aus dem  Abgabenrecht bekannt sein könnte, scheint die verwaltungsseitig anzuwendenden Kriterien zur Abgrenzung von Gewerbeeinheiten weniger bekannt.

 

Verwaltungsseitig wird wie folgt bemessen:

  • Gewerbeeinheiten sind abgeschlossene Gewerbe-, Geschäfts- und sonstige Diensträume, soweit sie nicht in Wohneinheiten integriert sind. Als Gewerbeeinheit gelten auch Räume zur Ausübung sonstiger Tätigkeiten, wie von Freiberuflern, Vereinen, Parteien, landwirtschaftlichen Betrieben, öffentlichen Einrichtungen u.a.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Ja/Nein

Im Vermögenshaushalt:

Ja/Nein

 

Einnahmen:

Ausgaben:

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen:


voraussichtl. jährl. Folgekosten:


 

Deckung:/Bemerkung:

 

planmäßig:

Ja/Nein

überplanmäßig:

Ja/Nein

außerplanmäßig:

Ja/Nein

 

 

Mehreinnahmen:

Ja/Nein

Minderausgaben:

Ja/Nein

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

 

 

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