Beschlussvorlage - 12/070/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zur Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Eichenweg 13 zu folgenden Fragestellungen:

-         Eine ideelle Grundstücksteilung des Grundstückes Eichenweg 13 ist zulässig.

-         Die Errichtung eines zweiten Hauses ist für das Grundstück generell zulässig

-         Ein Holzständerbau und Flachdach sind zulässig

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stellt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Errichtung einer zweiten Zufahrt von der Straße „Zum Wiesengrund“ im Rahmen eines Bauantrages in Aussicht.

 

Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle stellt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Fällung der Bäume Nr. 1 – 6, 9, 10, 11, 17 – 19 im Rahmen eines Bauantrages in Aussicht.

 

Ausnahmen von der GRZ und GFZ sowie der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse werden nicht erteilt.

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Bürgermeister, eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“ für den Abbruch des Bestandshauses sowie für die Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück „Eichenweg 13“ zu erteilen.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück „Eichenallee 13“. Das Bestandshaus soll abgebrochen werden.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“ sowie im Bereich der Erhaltungssatzung „Kuhkoppel“.
 

Mit dieser Bauvoranfrage sollen mehrere Fragen beantwortet werden, siehe Anlage:

 

  1. Das Grundstück hat eine Größe von 1.945 m². Im B-Plan ist eine Mindestgröße von 1.100 m² festgesetzt. Das Grundstück kann ideell geteilt werden. Eine Anzahl von Wohngebäuden pro Grundstück ist nicht festgesetzt, daher können zwei Gebäude errichtet werden.
  2. Holzständerbau ist möglich, es sind keine Festsetzung zur Außenfassadengestaltung im B-Plan vorhanden
  3. Flachdach ist möglich, es sind keine Festsetzungen zur Dachneigungen im B-Plan vorhanden
  4. Befreiungsantrag für die Errichtung einer zweiten Zufahrt von der rückwärtigen Straße „Zur Waldwiese“. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass nur eine gemeinsame Zufahrt zulässig ist. Ausgenommen hiervon sind Pfeifenstielgrundstücke. Eine Ausnahme von dieser Festsetzung ist für dieses Grundstück sinnvoll. Durch eine Zufahrt von der Straße „Zur Waldwiese“ wird der Versiegelungsgrad des Grundstückes deutlich reduziert, da keine lange Zufahrt für die hintere Bebauung notwendig ist. Gemäß Nr. 3 Absatz 5 der Begründung des Planes ist das städtebauliche Ziel die Minimierung des Versiegelungsgrades. Ein „Dominoeffekt“ im B-Plangebiet ist nicht zu befürchten, da nur die Grundstücke „Eichenweg 11 und 13“ rückwärtig über eine andere Straße erschlossen werden können.
  5. Für die Errichtung von den beiden Häusern sind einige gemäß Bebauungsplan geschützte Bäume zu fällen. Alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 1,0 m Höhe, sind geschützt. Ein Baumgutachten mit Angaben zur Vitalität der Bäume liegt vor.
  6. Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten; Garagen Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie, pro Wohneinheit max. 30 m² Stellplätze und/oder Garagen, höchstens 2 Wohneinheiten pro Gebäude, Hauptgebäude Mindestabstand von 5 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen
  7. GRZ zulässig 0,15 von 1.945 m² = max. 292,0 m², tatsächlich 210,0 m²,
    GFZ 0,2 = nicht Gegenstand der Bauvoranfrage,
    1 Vollgeschoss, nicht durch diese Bauvoranfrage überprüfbar

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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Anlagen

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