Beschlussvorlage - 12/108/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 35 BauGB zur Bauvoranfrage für den Wiederaufbau eines Abstellgebäudes auf dem Grundstück „Witzhaver Viert 4“.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Gestellt wird eine Bauvoranfrage für den Wiederaufbau eines Abstellgebäudes auf dem Grundstück „Witzhaver Viert 4“.Das Grundstück befindet sich in der Exklave „Witzhaver Viert“. Im F-Plan ist für den Bereich Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Bauvorhaben sind nach § 35 BauGB zu beurteilen.
 

Das ehemalige Wirtschaftsgebäude wurde 2016 abgerissen und es wurde mit dem Wiederaufbau ohne Baugenehmigung begonnen. Mit Schreiben vom 10.10.2016 wurde von der Bauaufsicht eine Baueinstellungsverfügung erlassen.

 

Mit der Bauvoranfrage soll geklärt werden,
- ob das Vorhaben planungsrechtlich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m.

Abs. 4 BauGB zulässig ist,
- ob denkmalschutzrechtliche Gründe gegen die Wiedererrichtung bestehen und               welche Anforderungen hierfür notwendig sind und
- ob eine Unterschreitung des Waldabstandes auf 12 m zulässig ist.

 

In einem Telefonat mit der Bauaufsicht wurde der Sachverhalt erörtert. Die Denkmalschutzbehörde würde den Wiederaufbau zum Erhalt der Sachgesamtheit des Denkmals Witzhaver Viert Nr. 1 – 4 begrüßen. Die untere Forstbehörde lehnt den Wiederaufbau des Gebäudes aufgrund der großen Unterschreitung des Waldabstandes von nur 12 m ab.

 

Die Gemeinde Aumühle muss sich jetzt positionieren, wie sie mit der zukünftigen Entwicklung der Splittersiedlung „Witzhaver Viert“ umgehen möchte, da auch ein Bauantrag auf die Errichtung eines Paddocks und einer Führanlage vorliegt. Die Gemeinde könnte evtl. das Vorhaben ablehnen mit der Begründung, dass der Flächennutzungsplan durch die Darstellung Flächen für die Landwirtschaft der Wiedererrichtung entgegensteht und die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB).

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein
 

 

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Anlagen

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