Beschlussvorlage - 12/110/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten
Waldstraße 12
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
|
Entscheidung
|
|
|
|
05.09.2017
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB für die Errichtung eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück „Waldstraße 12“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 31 BauGB zum Befreitungsantrag für die Überschreitung der GFZ um 19,80 m² = 0,21 für das Bauvorhaben auf dem Grundstück „Waldstraße 12“ zu.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt dem Bürgermeister, die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung „Oberförsterkoppel“ für die Errichtung eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück „Waldstraße 12“ zu erteilen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück „Waldstraße 12“. Für die Bebauung liegen 2 Vorbescheide vom Oktober 2016 und Juli 2017 vor.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 4 „Oberförsterkoppel“. Festgesetzt in der Planzeichnung ist: WR, 2 Vollgeschosse, GRZ 0,15 und GFZ 0,2, Mindestgrundstücksgröße 1.000 m², Einzelhaus, offene Bauweise.
Im Teil B ist festgesetzt:
- Bei der GFZ-Berechnung sind Aufenthaltsräume im Dach- und Kellergeschoss einschließlich der zu ihnen gehördenen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.
- 5 m Abstand zur rückwärtigen Grundstücksgrenze (Die ist gem. Vorbescheid an den Grenzen der Grundstücke „Zur Waldwiese 7, Zur Waldwiese 11, 13, 15“.)
- 5 m Abstand des Hauptgebäudes zu den seitlichen Grundstücksgrenzen
- Pro Wohneinheit max. 30 m² Stellplatzfläche
- Mindestabstand der Stellplätze von 1,5 m zu den Grundstücksgrenzen
Diese Vorgaben werden erfüllt. Der Bauausschuss hat im Rahmen des Bauvorbescheids seine Zustimmung zur Überschreitung der GFZ um 5 % in Aussicht gestellt.
Zwischen der Bauaufsicht und dem Bauherr gab es aufgrund der Größe der Badezimmer unterschiedliche Auffassungen über die Anrechnung bei der GFZ. Eine Anrechnung der Badezimmer hätte zu einer deutlichen Überschreitung der GFZ geführt. Inzwischen konnte eine Einigkeit erzielt werden. Der Schriftwechsel ist der Vorlage beigefügt und die Badezimmer sind nicht anzurechnen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
3,3 MB
|
