Beschlussvorlage - 03/078/2017
Grunddaten
- Betreff:
-
Private Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Grundstück: Dassendorf, Am Holunderbusch
Errichtung eines Mehrfamilienhauses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Inga Birkholz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss der Gemeinde Dassendorf
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Entscheidung
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19.09.2017
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Der Planungsausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Anfrage auf Neubau eines Mehrfamilienhauses sowie der benötigten Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 27-1. Änderung bzgl. der „Dachneigung“ für die Dachterrassen (Flachdach) und des Hauptdaches (12°) sowie der Abweichung der Außenwandhöhe im Dachgeschoß (ca. 1,80 m) von der Gestaltungssatzung auf dem Grundstück „Am Holunderbusch“, zu erteilen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend
.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Es wird eine Anfrage auf Neubau eines Mehrfamilienhauses (6 WE) auf dem Grundstück
„Am Holunderbusch“ gestellt.
Das Grundstück liegt im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 27 –
1. Änderung der Gemeinde Dassendorf.
Gemäß den Planungen wird hierzu eine Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 25° - 45° bezüglich der Dachterrassen (Flachdach) und das Hauptdaches (12°) benötigt.
Da es sich um einen aktuellen Bebauungsplan handelt (rechtskräftig seit dem 23.06.2017) ist eine Abweichung von der Dachneigung für das Hauptdach städtebaulich nicht begründbar.
In dem Gebiet des angrenzenden Bebauungsplanes (B-Plan Nr. 27) ist die gleiche Dachneigung (Hauptdach) festgesetzt und es wurde hierzu keine Abweichung beantragt und genehmigt.
Des Weiteren liegt das Vorhaben im Bereich der Gestaltungssatzung der Gemeinde
Dassendorf vom 23.05.2007.
Hierzu wird eine Abweichung von § 2 der Gestaltungssatzung benötigt.
Es ist eine Außenwandhöhe im Dachgeschoß von ca. 2,80 m vorgesehen. Demnach liegt hier eine Abweichung in Höhe von ca. 1,80 m vor.
