Beschlussvorlage - 12/151/2018
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausbau Eichhörnchenweg;
hier: Erheben von Ausbaubeiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt II.0 - Kämmerei und Liegenschaftsamt
- Bearbeitung:
- Ingo Jäger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Umweltausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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27.09.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit dieser Vorlage soll Bericht gegeben werden zu dem Thema Erheben von Beiträgen bei Ausbau des Eichhörnchenweges in der Gemeinde Aumühle.
Technische Maßnahmen bei unterschiedlichen Straßen im Bereich der Koppel sind in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand der Planung und auch Vorbereitung zum Erheben von Straßenbeiträgen gewesen, sodass sich diese Vorlage auch auf vorbereitende Arbeiten in den politischen Gremien und der Verwaltung stützen kann.
Der einleitende Satz ist formuliert auf den Ausbau dieser Gemeindestraße, wonach nun auch erwartet werden könnte, dass bei einer Anliegerbeteiligung an den Kosten des Straßenbaus von Ausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz S-H (KAG) in Verbindung mit der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung ausgegangen wird.
So selbstverständlich kann nach Auffassung der Verwaltung jedoch von dieser Rechtsfolge nicht ausgegangen werden.
So ist im Rahmen jeder Prüfung zur Kostenbeteiligung der Anlieger zunächst das bundesrechtlich (nach BauGB) vorgegebene Erschließungsbeitragsrecht zu prüfen.
Diese Frage wurde ebenfalls in den vergangenen Jahren diskutiert.
Aus zweierlei Blickwinkeln ist dabei im Ergebnis das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erheben von Erschließungsbeiträgen eher zu verneinen.
- Ist nach eingeholter rechtlicher Würdigung durch einen von der Gemeinde beauftragten Fachanwalt im Jahre 2009 festgestellt worden, dass Einiges dafür spricht, dass es sich spätestens bei in den 1970er Jahren durchgeführten Maßnahmen um Erschließungsmaßnahmen gehandelt hat und eine Erschließungsbeitragspflicht heute ausscheidet.
- Ist nach Auffassung der Verwaltung allerdings wohl schon weit vorher die Erschließungsbeitragspflicht erfüllt gewesen, anzunehmenderweise auch für den Eichhörnchenweg.
Bekannt sind in der Verwaltung einige Bescheide des Kreises Herzogtum Lauenburg an Eigentümer im Koppelbereich aus dem Jahre 1954, die mit „Ansiedlungsgenehmigung und Leistungsbescheid“ überschrieben sind.
Hier kann wohl davon ausgegangen werden, dass es sich-ohne dass die Rechtsgrundlage in diesen Bescheiden genannt wäre- um Bescheide auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 handelt.
Auf der Grundlage dieses Gesetzes sind vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG –heute: BauGB) 1960 Eigentümer an den Kosten der erstmaligen Herstellung von Straßen herangezogen worden.
Aus diesen beiden genannten Gründen geht die Verwaltung also heute davon aus, dass es sich bei technischen Maßnahmen in der Straße Eichhörnchenweg eher um eine ausbaubeitragsrelevante, denn um eine erschließungsbeitragsrelevante Maßnahme handelt.
Ausbaubeitragsfähig könnte die heute diskutierte Maßnahme dann allerdings sein, da es sich nicht um eine bloße Unterhaltung oder Reparaturmaßnahme handeln wird.
Soweit diese Vorlage eine Aussage zu einer möglichen zukünftigen Beitragshöhe Einzelner trifft, ist diese bitte mit aller Vorsicht anzunehmen.
Die angenommenen Kosten können sich aufgrund der aktuellen Marktlage doch erheblich verändern.
Weiter bedarf es für einzelnen Kostenansätze einer vertiefenden rechtlichen Prüfung. Und schließlich müssen für eine Beitragserhebung weitere Voraussetzungen gegeben sein, wie z.B. ein durch die Gemeinde beschlossenes Bauprogramm, die heute nicht erfüllt sind.
Auch kann mit dieser Vorlage nicht die Frage beantwortet werden, ob und in welcher Form Ausbaubeiträge in der Gemeinde Aumühle auch für diese angedachte Maßnahme zu zukünftig erhoben werden sollen.
Zur Erinnerung:
Der Gesetzgeber Schleswig-Holstein –und mit KAG wird Landesrecht angewendet- hat mit Änderung der Gemeindeordnung die rechtsverbindliche Vorgabe für das Erheben von Straßenausbaubeiträgen aufgehoben.
Schon mit einer vorhergehenden Änderung des KAG zum Einführen sog. Wiederkehrender Beiträge ist auch in der Gemeinde Aumühle diese Möglichkeit erörtert worden und ist weiter Gegenstand der Diskussion.
Diese Diskussion ist in den letzten Monaten öffentlichkeitswirksam durch eine mögliche Finanzierung durch Steuern erweitert worden.
Beide Themen sind auch in Aumühle Gegenstand der politischen Beratung.
Feststehen muss allerdings, dass die Gemeinde Aumühle heute mit ihrer Ausbaubeitragssatzung über entsprechendes Ortsrecht verfügt und dieses bei Vorliegen der Voraussetzungen auch angewandt werden muss.
Im Ergebnis ist demnach von einer Beitragserhebungspflicht auszugehen. Jedenfalls dann, wenn das vorhandene Ortsrecht bis Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht geändert werden würde.
Was kann diese Vorlage noch leisten ?
Sie kann die Grundzüge der Beitragsberechnung und Beitragsverteilung versuchen zu erläutern.
Beitragsberechnung:
Auf der Grundlage der Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Aumühle von 2014 werden Eigentümer von bevorteilten Grundstücken zur teilweisen Deckung des Aufwandes bei Straßenbaumaßnahmen herangezogen.
Die Satzung bestimmt dann zunächst, welcher Aufwand überhaupt bei der Ermittlung angesetzt werden dürfen.
Daneben ist in der Frage der berücksichtigungsfähigen Kosten Rechtsprechung zu berücksichtigen. So etwa in der Frage, dass diese Kosten auch erforderlich (für diese Maßnahme in der Höhe) sein müssen.
Von dem insgesamt zu ermittelnden beitragsfähigen Aufwand ist dann jeweils unter Beachtung ebenfalls wieder der Satzungsbestimmung der für diese Straße zu berücksichtigende Beitragsanteil zu ermitteln, um den umlagefähigen Aufwand zu berechnen.
Im Falle des Eichhörnchenweges ist davon auszugehen, dass es sich nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a) ABB-Satzung um eine im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienende Straße handelt, deren Anliegeranteil mit 75 % festgesetzt ist. 25 % des Aufwandes trägt demnach die Allgemeinheit über den Haushalt der Gemeinde.
Es kann also kurz festgehalten werden:
Beitragsfähiger Aufwand: 100%
./. Anteil der Allgemeinheit 25%
Umlagefähiger Aufwand 75%
Der so ermittelte umlagefähige Aufwand ist dann durch die relevante Beitragsfläche zu dividieren, sodass sich hieraus ein Euro-Betrag je m² Beitragsfläche ergibt.
An dieser Stelle ist bitte mitzunehmen, dass sich dabei grundsätzlich nicht um den m² Grundstücksfläche handelt. Lediglich in einem einzigen Fall können die Flächen identisch sein. Der ist hier allerdings gegeben.
Die Beitragsfläche ist nach den Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung zu ermitteln. Diese Ermittlung wird der Vorlage angehängt.
In dieser Anlage ist dann auch eine vorläufige Berechnung des Beitragssatzes auf der Grundlage der aus August 2018 bekannten Kostenschätzung erfolgt.
Zu den geschätzten Kosten von rd. 285,7 TEURO sind rd. 60 TEURO Nebenkosten für Ingenieurleistungen hinzuzurechnen.
Bei so geschätzten Gesamtkosten von 350 TEURO und einer Beitragsfläche von 34.471 m² ergibt sich bei 75 %iger Anliegerbeteiligung ein Betragssatz von 7,6151 EUR/m² Beitragsfläche.
Eine grundstücksweise Zuordnung nach Flächenanteilen der einzelnen Grundstücke ist in dieser Anlage ebenfalls erfolgt. Zur Wahrung des Abgabengeheimnisses ist die Anlage deshalb nicht öffentlich einsehbar. Das Abgabengeheimnis ist dringend angeraten auch in der Beratung des Ausschusses zu wahren.
Ferner finden sich ein Lageplan des Abrechnungsgebietes und das Summenblatt der vorliegenden Kostenschätzung in der Anlage.
Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Verwaltung aufgrund aktueller Rechtsprechung eine fachanwaltliche Überprüfung des aktuellen Satzungsrechtes angezeigt ist.
Schließlich noch 2 abschließende Hinweise:
- besteht nach § 10 der ABB-Satzung die Möglichkeit bei Beginn der Maßnahme Vorausleistungen auf den Beitrag zu erheben
- kann der festgesetzte Beitrag nach § 11 ABB-Satzung durch Verrentung in eine max. 10-jährige Schuld umgewandelt werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
im Verwaltungshaushalt: | Nein |
Im Vermögenshaushalt: | Ja/Nein |
Einnahmen: | € | Ausgaben: | € |
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen: |
| voraussichtl. jährl. Folgekosten: |
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Deckung:/Bemerkung:
planmäßig: | Ja/Nein | überplanmäßig: | Ja/Nein | außerplanmäßig: | Ja/Nein | |||
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| € | € | |||||
Mehreinnahmen: | Ja/Nein | Minderausgaben: | Ja/Nein | |||||
Haushaltsstelle: |
| Haushaltsstelle: |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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3
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(wie Dokument)
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14,9 kB
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