Beschlussvorlage - 12/142/2018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss der Gemeinde Aumühle empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle folgenden Beschluss:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, von Amts wegen die Weiterverfolgung von Forderungen bis zu 10.000,00 Euro einzustellen, wenn feststeht, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen wie dauernde Zahlungsunfähigkeit, Tod des Schuldners ohne Erbmasse, die Kosten der Weiterverfolgung außer Verhältnis zur Höhe der Forderungen stehen oder rechtskräftige endgültige Rechtsschuldbefreiung nach Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren für diese vom Insolvenzverfahren erfasste Forderung dauernd ohne Erfolg bleiben wird. Schulden nach Stichtag Insolvenzeröffnung fallen nie unter Restschuldbefreiung.

Über diese Fälle ist der Gemeindevertretung zu berichten.

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Für die Stundung, Niederschlagung, Erlass und den Verzicht auf Weiterverfolgung von Forderungen gibt es keine Dienstanweisung für die Gemeinde Aumühle.

Die Zuständigkeiten für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen sind in der Hauptsatzung der Gemeinde Aumühle geregelt. Einzelne Fälle werden dem Bürgermeister oder den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorgelegt.

 

Über den Verzicht auf Weiterverfolgung von Forderungen gibt es keine Regelung. Ein Verzicht von Amts wegen kommt in Betracht, wenn feststeht, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners oder aus anderen Gründen wie dauernde Zahlungsunfähigkeit, Tod des Schuldners ohne Erbmasse oder rechtskräftige endgültige Restschuldbefreiung nach Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren dauernd ohne Erfolg bleiben wird. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Die gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Ein Verzicht auf Weiterverfolgung kommt ebenfalls in Betracht, wenn die Kosten der Weiterverfolgung außer Verhältnis zur Höhe der Forderungen stehen.

 

Um nicht für jeden Fall eine Entscheidung einholen zu müssen, soll aus Vereinfachungs-gründen über den Verzicht auf Weiterverfolgung von Forderungen bis 10.000,00 Euro eine Grundsatzentscheidung herbeigeführt werden.

Über diese Fälle ist in der Gemeindevertretung zu berichten.
 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:
 

im Verwaltungshaushalt:

Ja

Im Vermögenshaushalt:

Ja

 

Einnahmen:

Ausgaben:

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

voraussichtl. jährl. Folgeeinnahmen:


voraussichtl. jährl. Folgekosten:


 

Deckung:/Bemerkung:

 

planmäßig:

Ja/Nein

überplanmäßig:

Ja/Nein

außerplanmäßig:

Ja/Nein

 

 

Mehreinnahmen:

Ja/Nein

Minderausgaben:

Ja/Nein

Haushaltsstelle:

 

Haushaltsstelle:

 

 

 

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