Beschlussvorlage - 12/022/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Neubau eines Einfamilienhauses in Fachwerkbauweise mit Garage
Sachsenwaldstraße 39 b
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Entscheidung
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06.03.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zum Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB für die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änd. und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 zum Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“.
Der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB zum Befreiungsantrag für die Fällung von 8 Bäumen auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“. Die Baumgruppe Nr. 6 wird als ein Baum gewertet.
Für die gefällten Bäume Nr. 1 - 8 ist gemäß dem Bebauungsplan Nr. 2 eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:2 auf dem Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“ vorzunehmen.
Die Qualität der Ersatzpflanzung orientiert sich an der Baumschutzsatzung Aumühle. Der Antragsteller hat 14 einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18- 20 cm in 100 cm Höhe, Hochstamm, 3 x verpflanzt, zu pflanzen. (Hinweis: zzgl. 2 Bäume für die Befreiung zur Fällung einer Rot-Eiche vom 31.12.2018.)
Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens vollständig vorzunehmen und durch geeignetes Material (Lageplan, Fotos, Kaufbelege etc.) nachzuweisen. Die Bäume sind dauerhaft geschützt und dürfen nicht gefällt werden, auch wenn sie den Stammumfang von 80 cm noch nicht erreicht haben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gestellt wird ein Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Doppelgarage für das Grundstück „Sachsenwaldstraße 39b“.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kuhkoppel“. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 befindet sich derzeit in Aufstellung und besteht eine Veränderungssperre. Im B-Plan ist folgendes festgesetzt: WR, GRZ 0,15, GFZ 0,2, Einzelhaus, offene Bauweise, Mindestgrundstücksgröße 1.100 m². Weiterhin ist festgesetzt, dass Hauptgebäude einen Mindestabstand von 5 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen haben muss.
Diese Festsetzungen werden eingehalten. Die beiden Kellerräume 1 und 2 sind bei der Berechnung der GFZ nicht mit zu berücksichtigen, weil sie nach der LBO keine Aufenthaltsräume sind. Aufenthaltsräume benötigen eine lichte Raumhöhe von 2,40 m. Die Räume haben nur eine Höhe von 2,33 m.
Das Gebäude soll in Fachwerk mit einem Reetdach mit einer Dachneigung von 50° errichtet werden. Bisher gab es im B-Plan keine Festsetzungen über die Gestaltung der Außenfassade und der Art und Form der Dachgestaltung.
Für den Standort des Wohnhauses gibt es einen Vorbescheid von 2018.
Für das Bauvorhaben wird ein Befreiungsantrag für die Fällung von 11 Bäumen gestellt. Davon befinden sich 3 Bäume direkt im Baufeld und 8 Bäume in unmittelbarer Nähe des Gebäudes. Die Zustimmung zum Befreiungsantrag für die Fällung der Bäume wurde im Rahmen einer Bauvoranfrage seitens der Gemeinde in Aussicht gestellt.
In dem Befreiungsantrag für die Baumfällung wird ersichtlich, dass Geländeaufschüttungen teilweise von über 2,0 m (Ansicht von Osten) notwendig sind. Dies ist insbesondere deshalb kritisch, weil sich an der östlichen Grenze Bäume befinden, die gemäß B-Plan Nr. 2 zum Erhalt festgesetzt sind. Bei dieser geplanten Geländeaufschüttung werden die Bäume langfristig nicht bestehen bleiben. Eine Verschiebung des Gebäudes in die westliche Richtung wäre daher empfehlenswert. Alternativ müsste der Bauherr ein Baumgutachten vorlegen, indem die Auswirkungen der Geländeaufschüttungen und –abgrabungen für die Bäume betrachtet werden.
In dem Befreiungsantrag hat die Eiche, die am dichtesten an der Garage steht, auf einmal einen geringeren Kronenumfang als in dem Lageplan für das Haus. Die Krone wurde von 12 m auf verkleinert. Die Garage hätte sonst geringfügig im Kronenbereich des Baumes gestanden, weil bei der Berechnung des Abstandes zu einem geschützten Baum zum Kronenbereich noch 1,5 m hinzugerechnet werden müssen.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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223,1 kB
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4
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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