Beschlussvorlage - 12/045/2019
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellungsbeschluss über
1. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11a für das Gebiet: "Südlich des Fußweges zw. Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/KiTa/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße"
2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11b für das Gebiet: "Südlich des Fußweges zw. Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/KiTa/...
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt IV.0 - Bauamt
- Bearbeitung:
- Christine Gade-Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bauausschuss der Gemeinde Aumühle
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Vorberatung
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09.05.2019
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Erledigt
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Gemeindevertretung Aumühle
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Entscheidung
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16.05.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Aumühle beschließt
1. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11a für das Gebiet: "Südlich des Fußweges zw. Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/KiTa/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße“
2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11b für das Gebiet: "Südlich des Fußweges zw. Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/KiTa/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße“
Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
- Sicherung von Flächen für zukünftigen Gemeinbedarf (z.B. für erforderliche Stellplätze der Schule und Sporthalle sowie ein Gebäude für Pfadfinder der Gemeinde)
- Einrichtung einer „Hol- und Bringzone“ an der Kreuzung Bürgerstraße – Börnsener Straße sowie einer fußläufigen Verbindung zur Schule
- Sicherung einer geordnete Steuerung der zukünftigen Entwicklung für die vier südöstlich der Bürgerstraße liegenden Wohngrundstücke und einer städtebaulichen Ordnung für das Gebiet in Verbindung mit dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 11
- Erhaltung und Schutz der Wohnstruktur und des vorhandenen Gebietscharakters durch Festsetzung der Grundflächenzahl, der Eingeschossigkeit, der Hauptfirstrichtungen , der Gesamtgebäudehöhe und der Ausnutzung der Grundstücke
- Sicherung des vorhandenen Charakters der grünordnerischen Struktur mit entsprechenden Festsetzungen und Beachtung der Baumschutzsatzung
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein Planungsbüro für Stadtplanung beauftragt werden.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1BauGB soll durch eine Informationsveranstaltung erfolgen.
Anmerkung:
Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 27.03.2019 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Bebauungsplan Nr. 11 a der Gemeinde Aumühle außer Vollzug gesetzt da das falsche Bauleitplanverfahren durchgeführt wurde. Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB liegen nicht vor, da es sich um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt.
Des Weiteren wurde gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen, was einen beachtlichen Verfahrensfehler darstellt.
Der Bebauungsplan Nr. 11a ist somit aufzuheben. Gleichzeitig wird der Bebauungsplan Nr. 11 b in einem normalen Bauleitplanverfahren aufgestellt.
