Beschlussvorlage - 12/178/2014-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Variante 1:

Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 b für das Gebiet: „Bismarckallee 15“ abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung Aumühle, entsprechend der beigefügten Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, geprüft.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzten.

 

Aufgrund des § 10 Baugesetzbuches sowie nach § 84 der Landesbauordnung beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 b für das Gebiet: „Bismarckallee 15“, bestehend aus dem Text (Teil B), als Satzung. Die Planzeichnung (Teil A) des Bebauungsplanes Nr. 6 b bleibt unverändert und wird als Satzung nicht neu beschlossen.

 

Die Begründung wird gebilligt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss der Gemeindevertretung über die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.

 

Variante 2:

Sollte der Bauherr eine weitere Umsetzung des bisher beantragten Bauvorhabens wünschen, beschließt der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle eine Änderung des Bauleitplanverfahrens. Statt einer vereinfachten Änderung des einfachen Bebauungsplanes soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Anmerkung:

Aufgrund des § 22 GO war Frau Herr                  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie/er war weder bei der Beratung noch Abstimmung anwesend.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Aumühle hat in ihrer Sitzung am 12.03.2015 den Satzungsbeschluss für die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6b nicht gefasst und zur Klärung einiger offenen Fragen an den Bauausschuss verwiesen.

 

In der Zwischenzeit fanden mehrere Gespräche mit dem Architekten, dem stellv. Bauausschussvorsitzenden, dem Amt und dem Planungsbüro statt. Der Architekt wird in der Sitzung sein Projekt erneut erläutern. Vorerst wird seitens des Bauherrn keine geänderte Planung vorgelegt und die bestehende Planung steht erneut zur Beratung im Bauausschuss an.

 

Bisher war angedacht Planungsrecht durch eine vereinfachte Änderung des einfachen Bebauungsplanes zu schaffen. Grund hierfür war das schnellere Verfahren und die geringeren Konflikte bezüglich des Naturschutzrechtes sowie der Ausarbeitung der städtebaulichen Verträge.

Dasselbe völlig identische Bauvorhaben könnte auch durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verwirklicht werden. Dann könnte nur das gebaut werden, was im Plan festgesetzt wird. Die Einreichung eines später geänderten Bauantrages ist dann nicht möglich.

Ein beispielhafter vorhabenbezogener Bebauungsplan ist der Vorlage beigefügt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: Nein

 

 

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Anlagen

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