Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Neues Gesetz für die kommunale Wärmeplanung ist in Kraft getreten

Zum 01.01.2024 ist das Bundesgesetz für die kommunale Wärmeplanung (WPG) in Kraft getreten. Anders als im schleswig-holsteinischen Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) sind von diesem Gesetz alle deutschen Gemeinden betroffen.

Das Gesetz verpflichtet alle Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohner*innen zur Erstellung eines Wärmeplans bis zum 31.12.2028, der spätestens alle fünf Jahre überprüft und ggf. fortgeschrieben werden muss. Eine Differenzierung wie beim aktuellen EWKG gibt es demnach nicht mehr. Für Gemeinden bis 10.000 Einwohner*innen können die Länder aber ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Kleine benachbarte Gemeindegebiete können zusammenarbeiten und gemeinsame Wärmepläne erstellen lassen. Das Land plant aktuell, diese Regelung umzusetzen. Die Zusammenarbeit empfehlen wir weiterhin, da sie Kosten reduziert und Vorteile bezüglich der Flächenverfügbarkeit sowie technischen Möglichkeiten bietet. Weiterhin wird vorgeschrieben, wer während des Verfahrens zu beteiligen ist und welche inhaltlichen Anforderungen erfüllt werden müssen. Die nötigen Inhalte sind folgende:

- Beschluss zur Durchführung der Planung
- Eignungsprüfung des beplanten Gebiets
- Bestandsanalyse
- Potentialanalyse
- Zielszenario
- Einteilung des Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete
- Umsetzungsstrategie

Betroffen sind hiervon bestehende Wärmenetze sowie jene in Planung. Jedes Wärmenetz muss bis zum Ablauf des 31.12.2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Bund hat angekündigt, einen Leitfaden sowie einen Technikkatalog zu dem Thema herauszugeben. Sie sollen Ende März 2024 erscheinen.

Allerdings handelt es sich hierbei aktuell noch um ein Bundesgesetz, was zunächst noch in Landesgesetz umgesetzt werden muss. Das EWKG soll dementsprechend angepasst werden und in seiner novellierten Form nach aktuellem Stand zum 01.01.2025 in Kraft treten. Daher bringt das WPG noch keine rechtlichen Verpflichtungen für die Gemeinden. Aus diesem Grund bleibt die Frage nach der Kostenübernahme für nicht verpflichtete Gemeinden ebenfalls offen. Gemeinden, die aktuell eine Wärmeplanung beauftragen, aber weder eine Förderung erhalten noch gesetzlich verpflichtet sind, laufen Gefahr, die Kosten vollständig selbst tragen zu müssen. Das Land hat hierauf noch keine Antwort. Das Amt Hohe Elbgeest informiert die Gemeinden, sobald neue Informationen vorliegen. Der Fördermittelgeber hat allerdings zugesagt, dass alle Anträge, die letztes Jahr noch eingegangen sind, bearbeitet werden. Glücklicherweise wurden alle Anträge vor der Haushaltssperre des Bundes eingereicht. Neue Antragstellungen ab diesem Jahr sind nicht mehr möglich. Sollten die Anträge positiv beschieden werden, soll eine gemeinsame Ausschreibung für die Gemeinden durchgeführt werden. Bis dahin werden vorbereitende Maßnahmen getroffen und beispielsweise eine Informationsveranstaltung organisiert.