Das Schiedsamt

ermöglicht, dass ein Streit ohne Einschaltung von Polizei, Justiz oder Anwälten geschlichtet wird. Für eine Schlichtung kommen Zivilstreitigkeiten (z.B. Nachbarschaftskonflikte) sowie Straftaten (z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Ehrverletzung) in Betracht. Im Rahmen der Schlichtung entstehen nur geringe Verfahrens- und Sachkosten. In der Regel fällt ein Betrag von ca. 50 Euro an.


Schiedsfrauen und Schiedsmänner

  • pflegen durch das persönliche Gespräch der streitenden Parteien den Frieden im nachbarschaftlichen Umfeld und machen die Notendigkeit der gegenseitigen Toleranz deutlich
  • stärken das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für Eigenverantwortung und gesellschaftliche Mitverantwortung
  • vermeiden Eintragungen in das Strafregister für "Bagatellfälle" und leisten somit einen Beitag zur Entkriminalisierung
  • erreichen somit eine Entlastung der Gerichte

Ist der Sühneversuch der Schiedsperson nicht erfolgreich, können die Beteiligten eine Bescheinigung erhalten, die eine Klage vor Gericht ermöglicht.


Rechtliche Grundlagen

Grundlagen für das Verfahren der Streitschlichtung sind in Schleswig - Holstein die Schiedsordnung, das Landesschlichtungs- und Nachbarrechtsgesetz sowie das BGB, das StGB, die ZPO, die StPO und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.


Weitere Informationen

Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS) informiert unter www.schiedsamt.de über die gemeindlichen Schiedsstellen sowie über das Schlichtungsverfahren.

Für weitere Auskünfte können Sie sich auch an die folgende Person wenden: