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Auf gute Nachbarschaft!

„Leben und leben lassen"  – wer Rücksicht erwartet, muss rücksichtsvoll sein. Daher einige Hinweise an dieser Stelle, worauf Sie für ein freundliches Miteinander achten sollten.

Mensch und Hund

Hunde sind ihren Haltern treue Begleiter und „Familienmitglieder". Aber nicht jeder mag es, mit Hunden und ihren Hinterlassenschaften in zu engen Kontakt zu kommen.

Hundekot auf Straßen und Wegen innerhalb des Dorfes, und auch auf den Wegen rund um das Dorf ist ekelig anzusehen, und niemand tritt gern rein. Im Dorf gibt es zwei Automaten für Hundekotbeutel, bitte nutzen Sie sie! Und bitte entsorgen Sie die vollen, verschlossenen Beutel in einen Mülleimer (und nicht in die Landschaft). Dies ist geregelt im Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein und auch in  92 StVO.

In der Feldmark müssen Sie Ihren nicht angeleinten Hund immer auf Wegen und deren Seitenstreifen halten. Dies gilt auch für Reiter, deren Hunde unangeleint nebenher laufen. Felder, die abgeerntet sind,  bzw. Grünlandflächen dürfen Sie mit dem angeleinten Hund nur außerhalb der Aufwuchszeit  betreten. Koppeln mit Tieren oder bestellte Felder samt  Feldrändern bleiben für Sie und Ihren Hund immer tabu. Im Wald ist die Leine Pflicht.

Privatwege sind kein Allgemeingut, die Eigentümer haben das letzte Wort. Manchmal fällt es Neubürgern, die zuvor nie auf dem Land gewohnt haben, schwer zu erkennen, ob sie sich noch auf einem öffentlichen Weg befinden. Am besten vergewissern Sie sich, dass Sie sich nicht störend verhalten. 

Unbegleitete Hunde haben auf den Straßen und Wegen nichts zu suchen. Ihr Hund und auch der Hund Ihrer Gäste oder Ihrer Kunden muss gesichert auf Ihrem Grundstück bleiben und darf nicht allein spazieren gehen. Dafür sind Sie verantwortlich.

Auf dem Spielplatz und der Feuerwehrübungswiese besteht ein generelles Hundeverbot – ohne Ausnahme!

Haben Sie Ihren Hund gut erzogen, hört er auf Ihr Wort. Kinder, Erwachsene oder andere Hunde müssen jederzeit sicher sein, nicht ungebeten beschnüffelt, angesprungen oder angebellt zu werden. Nur dann ist nichts gegen einen leinenlosen Spaziergang einzuwenden.

Wohnen Sie in Hohenhorn, muss Ihr Hund seine Steuermarke am Halsband tragen.

Mensch und Pferd

Bitte reiten Sie mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und Straßen.

Nach § 4 unserer Straßenreinigungssatzung, nach § 46 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein und nach  § 32 StVO gilt: Verschmutzungen durch Pferdekot sind durch Reiter zu entfernen. Besonders bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden und die Gullis verstopfen (Schön sehen die Haufen auch nicht aus und über den Autoreifen in die Garage gefahren, kleben Pferdeäpfel wie Zement).

Reiter können zwar die Ausscheidung des Pferdes nicht verhindern, aber trotzdem gilt die Beseitigungspflicht. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige, sondern eine „unverzügliche"  Beseitigung, so dass Reiter zum Stall zurück reiten können, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.

Wer das nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Schnee, Laub und "Schiet"

Ungepflegte öffentliche Verkehrsflächen führen auch in unserem Dorf  immer wieder zu Beschwerden. Wer aber muss reinigen?

Bitte schauen Sie als Bürger unseres Dorfes einmal in unsere Straßenreinigungssatzung.

Als Anlieger sind Sie in der Frontlänge Ihres Grundstückes reinigungsverpflichtet. Gereinigt werden müssen alle innerhalb der geschlossenen Ortslage befindlichen öffentlichen Straßen und Wege einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und gemeinsamen Fuß- und Radwege sowie der unbefestigten Straßenränder, wenn diese als Gehweg dienen.

Bitte kommen Sie  Ihrer – mindestens monatlichen - Reinigungspflicht nach. Es ist egal, von wem die Verschmutzung stammt. In der Satzung steht, was Sie reinigen müssen und wie weit Ihre Reinigungspflicht reicht. Sie müssen auch Bewuchs auf den Gehwegen beseitigen.

Ebenso gibt es genaue Regeln zur Beseitigung von Schnee und Eis. Die sind auch sehr wichtig für die Verkehrssicherheit. Bitte beachten Sie: Die Gemeinde übernimmt nur eingeschränkt den Winterdienst auf den Straßen! Dazu stehen auch überall Hinweisschilder.

Wucherndes Grün

Das Freischneiden von Wegen und Straßen

gehört zwar nicht zur Straßenreinigung, ist aber ebenfalls eine Pflicht des Eigentümers. Bäume, Hecken und andere Anpflanzungen müssen so weit zurückgeschnitten werden, dass sie nicht mehr in den öffentlichen Verkehrsbereich ragen. Verkehrsteilnehmer müssen auch an Kreuzungsbereichen und Einmündungen von Straßen ein ausreichend freies Sichtfeld haben. Hier können schon ziemlich niedrige Hecken dem Autofahrer die Einsicht nehmen.

Dies  ist geregelt in § 33 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes.

Besonderheiten gelten bei "Knicks", die besonders geschützt sind.  Hier gibt es genaue Regeln, wie Knicks behandelt  werden müssen.

Bitte nehmen Sie solche Arbeiten möglichst zwischen Anfang November bis Ende Februar vor. Schonende Form- und Pflegeschnitte „zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen" sind aber auch während der Schonzeit erlaubt, dabei muss aber Rücksicht auf brütende Vögel in Hecken und Bäumen genommen werden.

Tempo 30 und schmale Straßen

Warum gilt in Hohenhorn mit Ausnahme der Bundesstraße Tempo 30? Wir haben schmale Straßen ohne Radwege und kaum Gehwege. Fußgänger gehen häufig auf der Straße, Kinder laufen zum Spielplatz.

Sie möchten Lebensqualität? Dann halten Sie sich selbst bitte auch an Tempo 30. Wenn Sie zu schnell fahren, kommen Sie nicht schneller an Ihr Ziel, sondern müssen nur schneller an der nächsten Ecke oder bei Radfahrern, Fußgängern und Gegenverkehr abbremsen.  Das macht nur Krach und kostet Sie Sprit.

Vermeidbarer Lärm stört und macht krank!

Wir alle sind Lärmbetroffene und Lärmverursacher zugleich: Kein Mensch will Lärm ertragen und schon gar nicht zuhause. Dennoch verursachen wir alle Lärm - Konflikte können nur durch gute Planung und rücksichtsvolles Verhalten bewältigt werden.

Gartengeräte im Einsatz können empfindlich stören, wenn sie zur Unzeit im Freien an Sonn- und Feiertagen oder spät abends benutzt werden.

Besonders lärmintensive  Geräte unterliegen auch an Werktagen weiteren Beschränkungen.

Verständigen Sie sich mit Ihren Nachbarn, wenn Sie mal lange feiern wollen.

Unvermeidlicher und gewollter Lärm:

Die Landwirtschaft muss sich nach der Jahreszeit und Witterung richten. Beim Leben auf dem Lande sind daher weit zu hörende landwirtschaftliche Maschinen manchmal auch am Wochenende, frühmorgens  und bis in die Nacht hinein im Ernteeinsatz – auf den umliegenden Feldern, nicht in Ihres Nachbars Garten.

In Hohenhorn gibt es Sirenen. Einmal im Monat Samstag um 12 Uhr ist Probealarm, und manchmal ist eben auch Alarm, wenn unsere Feuerwehr ausrücken muss. Es gibt auch besondere Sirenensignale, wenn die Bevölkerung im Katastrophenfall schnell gewarnt werden muss. Ohne Grund gibt es keinen Sirenenalarm!