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Deutschland hat neue Grundsteuer-Gesetze bekommen, da das Bundesverfassungsgericht das bisherige bundesweite Grundsteuerrecht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Erstmals fällig wird die neue Grundsteuer zum 1. Januar 2025.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil festgestellt, dass in einer Vielzahl von Fällen die vormalige Bewertung nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und deshalb dem Gesetzgeber vorgegeben, zu einer neuen Grundsteuerveranlagung zu kommen.

Der Bundesgesetzgeber hat auf der Grundlage des Gerichtsurteils eine neue Systematik der Messbeträge erarbeitet.

Schleswig-Holstein wendet das sogenannte Bundesmodell der Grundstücksbewertung an. Die für die Durchführung des weiteren Verfahrens notwendigen Grunddaten wurden im vergangenen Jahr von den Grundstückseigentümer*innen erhoben und an die Finanzämter gemeldet. Allerdings haben bisher noch nicht alle Steuerpflichtigen ihre Daten abgegeben.

Die vom Finanzamt vorgegebenen Messzahlen ergeben zusammen mit den in den Gemeinden festgesetzten Hebesätzen die jeweiligen Beträge, die die Amtsverwaltung den Grundstückseigentümer*innen individuell per Bescheid zukommen lässt.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer stellen einen erheblichen Teil der gemeindlichen Einnahmen dar, mit denen diese ihre zahlreichen Aufgaben zu bestreiten hat.

Erklärtes Ziel der Gemeinden ist es, aus den sich durch die Grundsteuerreform ergebenden Aufkommensänderungen insgesamt keine Mehreinnahmen zu schöpfen. Sprich: Sich nicht an den Auswirkungen der Reform insgesamt zu „bereichern“. Um ihre Aufgaben weiterhin erledigen zu können, müssen die Gemeinden jedoch gleichzeitig das Ziel haben, die Gesamteinnahmen der Gemeinden pro Grundsteuerart im Vergleich zu den Vorjahresaufkommen stabil zu halten.

Der Hebesatz der Gemeinden kann jedoch nur für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt werden. Somit ist trotz aller Bemühungen der Gemeinden um ein „gerechtes“ Vorgehen damit zu rechnen, dass sich die Reform auf die Grundstückseigentümer*innen unterschiedlich auswirkt: Manche Grundstückseigentümer*innen zahlen weniger als bisher, andere hingegen mehr. Dieser Effekt liegt in der Systematik der Reform begründet und kann von den einzelnen Gemeinden nicht gesteuert werden

Echtdatenlage noch unklar

Maßgeblich dafür sind die Messbeträge, deren neue Formel vom Bund festgelegt und die Daten dafür über die Finanzämter gesammelt wurden. Bisher liegen noch nicht alle Messbeträge der Grundsteuerzahlenden vor. Somit können die Gemeinden ihre neuen Hebesätze auch noch nicht über die Echtdaten der Messbeträge festsetzen.

Transparenzregister des Landes veröffentlicht

Das Land hat auf der Grundlage aller vorliegenden Zahlen ein sog. Transparenzregister erstellt, um eine Beratung in den Gemeinden mit den neu festzusetzenden Hebesätzen zu ermöglichen. Diese Zahlen sind als „Hochrechnung“ und damit grober Anhaltspunkt zu verstehen. Sie stellen noch keine abschließenden Echtdaten dar.

Vergleiche der Amtsverwaltung der bekannten Informationen mit dem Transparenzregister zeigen, dass dieses zwar als ein Anhaltspunkt für die Beratung in den Gemeinden angesehen werden, aber auch nicht als mehr. Die vom Finanzamt durch die Verwaltung bereits verarbeitenden Daten stellen eine deutlich verlässlichere Grundlage dar.

Gemeindliche Gremienberatungen über neue Hebesätze – Infos öffentlich zugänglich

Bis zum Jahresende werden die Gemeinden des Amtes Hohe Elbgeest mit Unterstützung der Kämmerei über eine neue Festsetzung der Hebesätze von Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Nutzung) und B (Wohnbauliche Nutzung) beraten.

Zu Beginn des Jahres 2025 werden allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Bereich des Amtes Hohe Elbgeest dann neue Bescheide aus den Steuerabteilungen der Verwaltung zugehen. Übrigens: Auch auf Mieterinnen und Mieter können diese Änderungen Auswirkungen haben, denn die Grundsteuer kann über die Betriebskosten umgelegt werden.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform und das Transparenzregister finden Sie auf der Internetseite des Landes unter www.schleswig-holstein.de. Die Kämmerei des Amtes Hohe Elbgeest erarbeitet derzeit für die öffentlichen Beratung in den gemeindlichen Gremien entsprechende Sitzungsvorlagen. Sitzungsvorlagen und Niederschriften sind zu gegebener Zeit öffentlich zugänglich über die Website www.dassendorf.de/Politik/Sitzungskalender.


Bürgermeisterin Martina Falkenberg

Servicezeiten Amt Hohe Elbgeest:

Montag 9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
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Freitag 9.00 - 12.00 Uhr*

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