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Motorisierte Gartengeräte: Beschränkte Nutzung wegen des Lärms

Am 29. April wurde der internationale „Tag gegen den Lärm" begangen. Ziel dieses Aktionstages ist es alljährlich, Aufmerksamkeit für die Lärmproblematik zu erregen. In den alten Bundesländern fühlen sich einer Studie des Bundesumweltamtes zu Folge 66 Prozent, in den neuen Bundesländern 79 Prozent der Bevölkerung besonders durch Verkehrslärm gestört.

Aber auch Gartengeräte können empfindlich stören, weil sie sehr laut sind oder weil sie zur Unzeit zum Einsatz kommen. Grenzen werden in der bundesweit geltenden Maschinen-Lärmschutzverordnung gesetzt, die 57 Geräte und Maschinen nennt, die in Wohngebieten im Freien weder ganztägig an Sonn- und Feiertagen noch an Werktagen von 20 bis 7 Uhr betrieben werden dürfen.

Dazu zählen beispielsweise Rasenmäher und Motorsägen, außerdem besonders „lärmintensive" Geräte, die auch an Werktagen tagsüber zu bestimmten Zeiten ruhen müssen: Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler (egal ob mit Benzin- oder Elektromotor). Diese Geräte müssen werktags von 13 bis 15 Uhr ruhen und dürfen morgens nicht vor 9 Uhr und abends nicht nach 17 Uhr genutzt werden.

Ausnahmen gelten hierbei für Geräte mit dem Umweltzeichen der EU. Hier gelten die normalen Ruhezeiten zwischen 20 und 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen dürfen auch diese Geräte nicht im Freien benutzt werden.

Halten Sie sich an diese Beschränkungen, so tragen Sie ein wenig zur Ruhe in unserem Ort und zu einem guten Nachbarschaftsklima bei.

Martina Falkenberg, Bürgermeisterin

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