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Unfälle nach Ampelausfall am Dassendorfer Kreuz

Prüfungsergebnisse der Unfallkommission

Vor dem Hintergrund der Unfallentwicklung am Dassendorfer Kreuz (B 207/ B 404) traf sich am 25.05.2022 die Unfallkommission auf Einladung der Verkehrsaufsicht des Kreises Herzogtum Lauenburg unter Beteiligung des Landesbetriebes Verkehr, der Straßenmeisterei, der Polizei und der Bürgermeisterin als Vertreterin der Gemeinde zu einem außerplanmäßigen Termin. Hier einige Auszüge aus der umfangreichen Niederschrift der Verkehrsaufsicht:

Unfallhäufung durch Ampelausfälle

Am 17. und 18. Mai kam es am Dassendorfer Kreuz zu insgesamt drei Unfällen, die ein einheitliches Unfallbild aufwiesen. Der Verkehr auf der B 207, aus Fahrtrichtung Kröppelshagen-Fahrendorf, missachtete das Rotlicht und kollidierte mit dem Verkehr auf der B 404 bzw. L 314.

Ursächlich dafür scheint der Ausfall des Lichtsignals am Ausleger der Lichtsignalanlage (LSA) auf der B 207, in Fahrtrichtung Schwarzenbek, gewesen zu sein. Die beiden Lichtsignale am linken und rechten Fahrbahnrand waren weiterhin aktiv. Die Unfallverursachenden gaben an, dass sie aufgrund des Ausfalls des Lichtsignals des Auslegers vermutet hätten, dass die LSA nicht im Betrieb sei, wodurch sie durch die bestehende Beschilderung vorfahrtsberechtigt wären.

Unmittelbar nach dem ersten Unfall am 17. Mai informierte das Polizeirevier Geesthacht die Straßenmeisterei Grande über den Ausfall des Lichtsignals am Ausleger. Daraufhin beauftragte die Straßenmeisterei Grande das zuständige Unternehmen, um das Lichtsignal ersetzen zu lassen.

Nachdem es zu zwei weiteren Unfällen am 18. Mai kam und das Leuchtmittel bis dahin noch nicht ausgetauscht war, veranlasste das Polizeirevier Geesthacht bei der Straßenmeisterei Grande das Abschalten der gesamten LSA. Hierdurch sollte verhindert werden, dass es zu weiteren gleichartigen Unfällen kommt.

Aufgrund des Ausschaltens der gesamten LSA und dem hohen Kraftfahrzeugverkehr war es querendem Fußgänger- und Radverkehr nur noch sehr schwer möglich, die Fahrbahn im Kreuzungsbereich zu queren. Dies führte zu massiven Beschwerden beim Amt Hohe Elbgeest, das über die Abschaltung der LSA nicht informiert worden war.

Daraufhin ordnete das Amt Hohe Elbgeest in Abstimmung mit der Verkehrsaufsicht am 19. Mai eine temporäre Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h auf der B 207 im Bereich der LSA an. Damit sollte erreicht werden, dass langsamer an die Kreuzung herangefahren wird.

Im Rahmen des Ortstermins erläuterte die Vertreterin der Straßenmeisterei die grundsätzliche Funktionsweise der LSA bei Störungen:
Bei einer Störung an einem der Hauptsignalgeber (an dieser Kreuzung links und rechts neben der Fahrbahn) wird automatisch ein Programm gestartet, das bewirkt, dass sämtliche Lichtzeichen gelb aufblinken (für alle Fahrtrichtungen). Dann gelten für alle Verkehrsteilnehmer die bestehenden vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen. Liegt eine solche Störung vor, gibt die Straßenmeisterei diese an das zuständige Unternehmen weiter. Die Behebung der Störung hat dann eine hohe Priorität und wird i.d.R. unverzüglich beseitigt.
Sofern lediglich das Signal an einem Ausleger ausfällt, bleibt die LSA in Betrieb, da die beiden Hauptsignalgeber weiterhin einwandfrei funktionieren. Die Behebung der Störung hat dann bei dem Unternehmen eine niedrigere Priorität und wird i.d.R. innerhalb ein bis 2 Tagen beseitigt.

Vor diesem Hintergrund wurden die erforderlichen Maßnahmen (Austausch des Signalgebers des Auslegers) bereits am 17. Mai durch die Straßenmeisterei Grande veranlasst. Ein komplettes Ausschalten der LSA war somit aus Sicht der Straßenmeisterei nicht erforderlich, da die beiden Hauptsignalgeber am linken und rechten Fahrbahnrand weiterhin einwandfrei funktionierten.

Vor Ort kam man übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Unfälle auf das Ausfallen des Auslegersignals zurückzuführen sind. Die beiden Hauptsignalgeber am linken und rechten Fahrbahnrand sind leicht zur Fahrbahn eingedreht und somit für die Verkehrsteilnehmer aus größerer Entfernung schwer wahrnehmbar.

Aufgrund dieses Umstandes soll geprüft werden, ob eine Neuausrichtung der beiden Hauptsignalgeber parallel zur Fahrbahn möglich ist, damit diese aus weiter Entfernung besser gesehen werden können. Da die Wahrnehmung der Signalgeber maßgeblich von den Lichtverhältnissen beeinflusst wird (insbesondere bei tiefstehender Sonneneinstrahlung) soll zu verschiedenen Tageszeiten geprüft werden, ob ein Abändern des Ausrichtungswinkels sinnvoll erscheint oder ggf. sogar kontraproduktiv wäre. Dies wird die Straßenmeisterei prüfen.

Sollte es erneut zu einer Störung an der LSA kommt, wurde übereinstimmend folgende Vorgehensweise festgelegt:

Beim Ausfall des Signalgebers am Ausleger wird die LSA nicht ausgeschaltet, damit der Fußgänger- und Radverkehr (insbesondere Schulkinder) gesichert die Fahrbahnen queren können. Bei Komplettausfall der LSA oder einer notwendigen Abschaltung erfolgt eine Verkehrssicherung durch das Polizeirevier Geesthacht für den querenden Fußgänger und Radverkehr zu den Hauptbeschulungszeiten, um ein sicheres Queren zu ermöglichen (ca. von 6.30 bis 8 Uhr und 12.30 bis 14 Uhr). Ggf. erfolgt eine Anordnung einer temporären Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h durch das Amt Hohe Elbgeest während der Störung der LSA.

Darüber hinaus wird ein genaues Verfahren zwischen Polizei, Straßenmeisterei, Verkehrsaufsicht, Amt-Hohe-Elbgeest und Landesbetrieb Verkehr festgelegt, um sicherzustellen, dass alle relevanten Stellen über einen evtl. Ausfall oder eine Störung informiert sind.

Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Problematik fragt die Gemeinde Dassendorf, ob eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h im Bereich des Dassendorfer Kreuzes aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich ist.
Die Antwort der Verkehrsaufsicht lautet, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die Anordnung von Verkehrszeichen muss dabei die hohen Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO erfüllen.

Insbesondere dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der StVO genannten Rechtsgüter (ZB Sicherheit, Gesundheit etc.) erheblich übersteigt (S 45 Abs. 9 StVO).

Die Verkehrsverhältnisse auf der B 207, der B 404 bzw. der L 314 stellen laut Verkehrsaufsicht keine außergewöhnlichen Umstände, sondern vielmehr die typische Verkehrslage auf außerörtlichen Straßen dar, eine relevante Unfallentwicklung liegt bei funktionierender Lichtsignalanlage nicht vor.

Eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung könne laut Verkehrsaufsicht auch nicht damit begründet werden, dass eine geringere Geschwindigkeit zumindest zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen würde. Solche allgemeinen Sicherheitsüberlegungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Dieser habe im Rahmen der Abwägung im Gesetzgebungsverfahren bereits alle Aspekte der stets gefahrgeneigten Mobilität der Verkehrssicherheit berücksichtigt.

Die Verkehrsaufsicht weiter: „Vor diesem Hintergrund muss ich Sie um Verständnis bitten, dass ich die gewünschte Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h nicht anordnen kann. Ebenso wenig kann die Straßenverkehrsbehörde den einzelnen Verkehrsteilnehmer zu einem verantwortungsvollen Verhalten im Straßenverkehr zwingen, sondern nur im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die theoretischen Voraussetzungen für eine größtmögliche Sicherheit im Straßenverkehr schaffen.“

Bürgermeisterin Martina Falkenberg