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Bekanntmachung: Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung

Gemäß § 41 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 35 des Landeswassergesetzes SchleswigHolstein (LWG) in den jeweils geltenden Fassungen geben die Gewässerunterhaltungsverbände des Kreises Herzogtum Lauenburg bekannt, dass ab sofort bis zum Ende des Jahres die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an den im Gewässerverzeichnis ausgewiesenen Gewässern zweiter Ordnung innerhalb der jeweiligen Verbandsgebiete durchgeführt werden.

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