Ordnungsamt – Alltagsregeln leicht erklärt

Willkommen auf der Informationsseite des Ordnungsamtes

Was bedeutet eigentlich ein respektvolles Miteinander im Alltag – und welche Rechte und Pflichten haben wir alle, wenn es um öffentliche Sicherheit und Ordnung geht?

Auf dieser Seite finden Sie kompakte Informationen zu verschiedenen Themen, die uns alle betreffen – vom richtigen Verhalten im Straßenverkehr über den Umgang mit Lärm bis hin zu Sauberkeit im öffentlichen Raum.

Unser Ziel ist es, eine Orientierung zu geben und ein gemeinsames Verständnis für ein gutes Zusammenleben zu fördern.
Ob Anwohner*innen, Besucher*innen oder Gewerbetreibende – jede*r trägt einen Teil dazu bei, dass unser Lebensumfeld sicher, lebenswert und fair für alle bleibt.

Klicken Sie sich durch und erfahren Sie, was im Alltag zählt!

Ruhestörung & Ruhezeiten

Bei dem Thema Ruhestörungen beziehen sich die typischen Beschwerden häufig auf anhaltendes Hundegebell über längere Zeiträume, Feiern bis in die Nachtstunden, sowie ganz typisch Lärm durch Gartenarbeiten am Sonntag.

Im Amtsgebiet gibt es keine expliziten Ruhezeiten, jedoch gilt die bundesrechtliche Vorschrift einer ganztägigen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen. Die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe von 0 bis 24 Uhr ist in allen Bundesländern verbindlich und wird durch die Feiertagsschutz-Verordnung (FSchVO) geregelt.

Die Nachtruhe gilt in der Regel von 22 Uhr bis 6 Uhr, je nach Landesimmissionsschutz-Gesetz (LImSchG).

Außenarbeiten mit Gartengeräten in Wohngebieten sind sowohl an Sonn- und Feiertagen ganztags als auch an Werktagen gemäß der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten.

Außerdem ist wichtig zu erwähnen, dass nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 117 OWiG) ordnungswidrig handelt, wer vermeidbaren Lärm ohne berechtigten Anlass verursacht. Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder in Höhe von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.

Richtige Müllentsorgung

Sauberkeit geht uns alle an!

Damit unsere Orte lebenswert und sauber bleiben, sind alle Bürger*innen in der Pflicht, bestimmte Regeln zur Abfallentsorgung einzuhalten.
Dazu gehört vor allem die korrekte Mülltrennung und -entsorgung nach den Vorgaben des zuständigen Kreises. Illegale Müllablagerungen – wie das Abstellen von Sperrmüll in der Natur, am Straßenrand oder auf öffentlichen Plätzen – sind ausdrücklich verboten und können mit Bußgeldern geahndet werden.


Hierzu gilt allgemein:

In die braune Tonne gehört ausschließlich Bioabfall – also Küchenabfälle wie Obst- und Gemüseschalen, Kaffee- oder Teefilter sowie Gartenabfälle.

Restmüll, also alles, was nicht recycelt werden kann (z. B. kaputtes Porzellan, Windeln, Asche), gehört in die graue oder schwarze Restmülltonne.

Verpackungen aus Kunststoff, Metall oder Verbundmaterialien (z. B. Joghurtbecher, Getränkekartons, Konservendosen) gehören in den gelben Sack oder die gelbe Tonne.

Papier, Pappe und Karton landen in der blauen Tonne – bitte sauber und nicht mit Essensresten verschmutzt.






Glas
wird nach Farben getrennt (weiß, braun, grün) in entsprechende Altglascontainer geworfen – ohne Deckel oder Verschlüsse.

Altkleider und tragbare Schuhe gehören in Altkleidercontainer. In Gemeinden in denen es keine Altkleidercontainer (mehr) gibt, können Altkleider und tragbare Schuhe auch auf dem Wertstoffhof abgegeben werden – bitte sauber und in Tüten verpackt.





Sonderfälle wie Elektroschrott, Batterien oder Sperrmüll müssen getrennt entsorgt werden – hierfür gibt es spezielle Sammelstellen oder Abholtermine im Kreisgebiet. Siehe: Übersicht | Abfallwirtschaft Südholstein

Ein weiteres Thema betrifft Hundehalter*innen: Hundekot auf öffentlichen Wegen, in Grünanlagen oder auf Spielplätzen ist nicht nur ärgerlich, sondern auch unhygienisch und gesundheitsgefährdend.

Deshalb gilt: Die Hinterlassenschaften von Hunden sind unverzüglich zu beseitigen – überall dort, wo sich andere Menschen aufhalten könnten.

Abfall auf Gehwegen oder in Grünanlagen, überfüllte oder falsch genutzte Mülltonnen sowie Hundekot an ungeeigneten Stellen wie Parks und Spielplätzen – solche Probleme beeinträchtigen nicht nur das Stadtbild, sondern auch das Miteinander im öffentlichen Raum. Jede*r kann durch verantwortungsvolles Verhalten dazu beitragen, unsere Umgebung sauber und angenehm zu halten.

Hunde- & Leinenpflicht

Im Amtsgebiet besteht keine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Dennoch sind Hundebesitzer*innen dazu angehalten, ihre Tiere beim Freilauf stets unter Kontrolle zu halten. Begegnen ihnen andere Passant*innen, sollten Hunde rechtzeitig und zuverlässig zurückgerufen werden. Hunde sind grundsätzlich so auszuführen, dass von ihnen keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht.

Das Ordnungsamt weist außerdem darauf hin, dass im Wald eine Leinenpflicht besteht. Zudem dürfen die Wege nicht verlassen werden – dies dient dem Schutz der dort lebenden Wildtiere.

Für als gefährlich eingestufte Hunde gelten strengere Regelungen: Sie müssen außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks an einer geeigneten Leine geführt werden, die eine maximale Länge von zwei Metern nicht überschreiten darf.

Parken & Verkehrsraum

Richtiges Parken:

Falschparken im öffentlichen Raum
Immer wieder kommt es im Amtsgebiet zu Problemen durch falsch abgestellte Fahrzeuge.
Grundsätzlich gilt: Das Parken im Halteverbot – sei es im absoluten oder im eingeschränkten Halteverbot – ist nicht erlaubt.

Auch Gehwege, Feuerwehrzufahrten, Einmündungen und Kurvenbereiche müssen unbedingt freigehalten werden, um die Sicherheit und den Verkehrsfluss nicht zu gefährden.

In kostenpflichtigen oder zeitlich beschränkten Parkzonen – etwa mit Parkscheibe – kommt es ebenfalls häufig zu Verstößen: Fahrzeuge werden dort ohne gültigen Parkschein oder über die zulässige Höchstparkdauer hinaus abgestellt.

Hierbei gilt:
Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur mit gültigem Parkschein erlaubt, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt sein muss. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine Parkscheibe deutlich sichtbar neben den Parkschein zu legen, um die Parkzeiten korrekt anzugeben und im Falle von Ausfällen die tatsächliche Parkdauer nachvollziehen zu können.

Ebenso ist das Parken auf Grünanlagen oder auf unbefestigten Seitenstreifen untersagt. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung oder Markierungen erlaubt wird.

Häufig werden auch dauerhaft abgestellte Anhänger ohne zugfahrzeug im öffentlichen Raum beanstandet.
Hierbei gilt: Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen gemäß § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), höchsten 14 Tage unbewegt abgestellt werden. Bei nicht Einhaltung folgen Verwarngelder und ggf. Bußgelder.

Bei anderen Fahrzeugen (wie Pkw etc.) ist für längere Parkzeiten eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 21 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein erforderlich, da das Parken über den Gemeingebrauch der Straße hinausgeht.

Ein weiteres Problem stellt das Parken in unmittelbarer Nähe zu Kreuzungen, Einmündungen oder Zebrastreifen dar. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände (fünf Meter), müssen eingehalten werden.

Auch das Parken auf Sperrflächen oder direkt vor Grundstücksausfahrten ist verboten.

Sondernutzungen

Eine Sondernutzung liegt immer dann vor, wenn Straßen, Gehwege oder Plätze nicht wie üblich zum Gehen, Fahren oder kurzzeitigen Parken genutzt werden, sondern für anderweitige Zwecke gebraucht werden.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einen Container, ein Baugerüst oder Bauschutt auf der Straße oder dem Gehweg abstellen bzw. lagern möchte. Auch Verkaufs- oder Infostände, Tische und Stühle vor einem Café oder Umzugstransporter und Baustellen, die Platz auf der Straße brauchen, zählen dazu.


Für solche Nutzungen ist eine Sondernutzungsgenehmigung gemäß § 21 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein (StrWG SH) erforderlich. Dabei muss der Antrag eine genaue Beschreibung des Vorhabens, den Ort, den Zeitraum sowie gegebenenfalls einen Lageplan und eine verkehrsrechtliche Anordnung enthalten.

Wichtiger Hinweis: Sondernutzungsgenehmigungen werden für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen ausgestellt. Soll die Nutzung darüber hinaus fortgesetzt werden, muss rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden.

Ohne diese Genehmigung drohen Bußgelder oder eine kostenpflichtige Ersatzvornahme, bei der die nicht genehmigte Nutzung auf Kosten des Verursachers entfernt wird.

Heckenrückschnitte & Grünstreifen

Gerade wächst und sprießt es überall. An den meisten Stellen ist das auch wünschenswert, aber nicht im öffentlichen Verkehrsraum. Dort müssen Hecken, Büsche und Bäume so zurückgeschnitten werden, dass sie nicht auf die Straße oder den Gehweg ragen und dadurch Verkehrsteilnehmende in Sicht und Durchfahrt behindern. Gehwege, Straßen, Verkehrszeichen und Straßenlaternen müssen jederzeit frei zugänglich und sichtbar bleiben. Das gilt auch für Verkehrsschilder oder Straßenbezeichnungen, die jederzeit sichtbar bleiben müssen. Dies betrifft nicht nur an öffentliche Wege grenzende Privatgrundstücke, sondern auch landwirtschaftliche und gemeindeeigene Flächen. Der Eigentümer*innen der Pflanzen muss den Rückschnitt auf eigene Kosten übernehmen und die Kosten dafür tragen.

Auch angrenzende Grünstreifen zwischen Grundstück und Straße sind – sofern keine anderslautende Regelung besteht – regelmäßig von Anwohner*innen zu pflegen, also zu mähen und sauber zu halten.

Winterdienst - Verantwortung bei Eis und Schnee

Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrt, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht anderen übertragen wird. 

Die entsprechende Satzung befindet sich auf den jeweiligen Gemeindewebseiten des Amtes Hohe Elbgeest unter dem Punkt Politik/Satzungen.

Grundstückseigentümer*innen und Anwohner*innen sind dafür verantwortlich, angrenzende Gehwege bei Schnee und Glätte verkehrssicher zu halten. Dazu gehört das rechtzeitige Schneeräumen sowie das Streuen mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt. So wird verhindert, dass Passanten ausrutschen oder stürzen.

Wichtig ist auch, den Schnee so zu lagern, dass Straßen, Einfahrten und Entwässerungsrinnen nicht blockiert werden. Der Einsatz von Streusalz sollte – aus Rücksicht auf Umwelt und Straßenbelag – möglichst vermieden werden.

Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, riskiert nicht nur Unfälle, sondern auch rechtliche Konsequenzen.

Mit etwas Aufmerksamkeit und Einsatz kann jede*r dazu beitragen, dass Wege im Winter sicher bleiben.

Giftige Pflanzen & Tiere

(Riesen-)Bärenklau (Heracleum mantegazzianum, Heracleum giganteum)

Der Riesen-Bärenklau, auch bekannt als „Kaukasischer Bärenklau“, "Bärenkralle", "Herkulesstaude" oder "Herkuleskraut" ist eine imposante Pflanze aus der Familie der Doldenblütler, die bis zu vier Meter hoch werden kann. Ursprünglich stammt sie aus dem Kaukasus und wurde im 19. Jahrhundert als Zierpflanze nach Europa eingeführt. Seitdem hat sie sich vielerorts stark und invasiv ausgebreitet – auch bei uns im Amtsgebiet.

Man findet den Riesen-Bärenklau heute vor allem an Wegrändern, Flussufern, Waldlichtungen und Bahndämmen. Er bevorzugt feuchte, nährstoffreiche Böden.

Doch Vorsicht: Bärenklau ist sehr giftig und kann auch lebensbedrohlich sein. Der Pflanzensaft enthält sogenannte Furanocumarine. Diese Stoffe führen in Verbindung mit Sonnenlicht zu phototoxischen Reaktionen.

Das bedeutet, dass es bei Hautkontakt zu schweren Verbrennungen, Blasenbildung und dauerhaften Narben kommen kann. Besonders für Kinder und Tiere stellt die Pflanze deshalb eine ernsthafte Gefahr dar.

Was also tun?
Am wichtigsten ist es, den direkten Kontakt mit der Pflanze zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einer Berührung kommen, muss die betroffene Hautpartie sofort gründlich gewaschen und vor Sonnenlicht geschützt werden.

Bei der Entdeckung größerer Bestände sollte unbedingt das Ordnungsamt informiert werden. Eine fachgerechte Entfernung darf ausschließlich mit entsprechender Schutzkleidung oder durch geschultes Personal erfolgen – eigenständiges Entfernen ohne Schutz ist wegen des hohen Verletzungsrisikos nicht zu empfehlen.


Jakobs-Greiskraut (Jacobaea vulgarisSenecio jacobaea)

Das Jakobs-Greiskraut, auch bekannt als "Jakob-Greiskraut" und "Jakobs-Kreuzkraut" sowie "Jakobskraut", ist eine mit auffälligen gelben Blüten blühende Pflanze aus der Familie der Korbblütler und in Europa heimisch – auch in unserem Amtsgebiet.

Dennoch ist die Pflanze nicht unbedenklich, denn aufgrund ihrer Giftigkeit stellt sie ein ernstzunehmendes Risiko für Mensch und Tier dar.
Man findet Jakobs-Greiskraut häufig auf Wiesen, Weiden, Straßenrändern und Brachflächen. Besonders stark tritt es auf Flächen in Erscheinung, die extensiv genutzt oder nicht regelmäßig gepflegt werden. 

Die Pflanze enthält sogenannte Pyrrolizidinalkaloide – giftige Stoffe, die die Leber schädigen können. Zwar führt der Kontakt in der Regel nicht zu einer akuten Vergiftung, doch die Wirkung ist schleichend und kann bei wiederholter Aufnahme zu schwerwiegendem Leberschaden oder gar Leberversagen führen.

Besonders gefährlich ist das Kraut für Weidetiere wie Pferde und Rinder – selbst in getrockneter Form, etwa im Heu, bleibt das Gift wirksam.

Also was tun?
Wenn Jakobs-Greiskraut entdeckt wird – auf Weiden oder Wiesen sollte es umgehend entfernt und fachgerecht entsorgt werden – keinesfalls über den Kompost.

Tiere müssen von betroffenen Flächen ferngehalten werden. Durch gezieltes Weidemanagement, regelmäßige Mahd und Pflege der Flächen lässt sich die Ausbreitung wirksam eindämmen. Bei größeren Beständen ist es sinnvoll, das Ordnungsamt zu informieren.


Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea)

Der Eichenprozessionsspinner ist ein unscheinbarer Nachtfalter, dessen Raupen im Frühjahr an Eichenbäumen auftreten – meist in auffälligen Gruppen ("Prozessionen").

Problematisch sind dabei nicht die Tiere selbst, sondern ihre feinen Brennhaare, die ein starkes Nesselgift enthalten. Der Kontakt kann bei Menschen zu Hautreizungen, Juckreiz, Atembeschwerden oder allergischen Reaktionen führen – auch ohne direkte Berührung, da die Haare durch die Luft verbreitet werden. Besonders gefährlich ist der Aufenthalt in der Nähe befallener Bäume auf Spielplätzen, in Parks oder an Wegen. Die Nester – oft an Stamm oder Astgabeln – sollten keinesfalls berührt oder selbst entfernt werden.

Wer einen Befall feststellt, sollte dies der Gemeinde oder dem Ordnungsamt melden! Die Entfernung erfolgt ausschließlich durch Fachfirmen mit entsprechender Schutzausrüstung.

Rattenbefall vorbeugen und melden

Ratten sind intelligente und besonders anpassungsfähige Tiere, die in unserer Umwelt leicht Nahrung und Unterschlupf finden.
Ein vermehrtes Auftreten kann jedoch zu Problemen führen: Ratten können Krankheiten übertragen, Schäden an Leitungen und Gebäuden anrichten und vermehren sich zudem sehr schnell. Daher ist es wichtig, dass wir in unseren Gemeinden gemeinsam vorbeugen und im Ernstfall richtig handeln.

Schon gewusst?

Ratten breiten sich extrem schnell aus. Unter günstigen Bedingungen kann sich ein Rattenpaar innerhalb eines Jahres auf über 1.000 Nachkommen vervielfachen!

Was können Sie als Bürgerinnen und Bürger tun?

  • Kein Futter im Freien: Bitte werfen Sie keine Essensreste auf Kompost oder in den Garten. Auch Tierfutter (z. B. für Katzen, Hunde oder Hühner) sollte nicht offen draußen stehen.
  • Müll richtig lagern: Haushalts- und Speiseabfälle gehören in verschlossene Abfallbehälter. Überquellende Tonnen oder offene Säcke locken Ratten an.
  • Kompost richtig nutzen: Nur pflanzliche Abfälle kompostieren. Gekochte Essensreste, Fleisch oder Brot ziehen Ratten an und gehören in die Biotonne.
  • Unterschlupfmöglichkeiten für Ratten so gering wie möglich halten: Rückschnitt von Bewuchs oder Lagerung von Holz

Was müssen Sie bei einem Rattenbefall tun?

  • Meldung: Sollten Sie Ratten auf öffentlichem Grund beobachten, melden Sie dies bitte umgehend dem Ordnungsamt.
  • Privatgrundstücke: Für die Bekämpfung auf eigenem Grund sind Sie als Eigentümer*in verantwortlich.

Unser gemeinsames Ziel sollte es sein unsere Gemeinden sauber und ordentlich zu halten!
Das Amt unterstützt mit regelmäßigen Kontrollen und fachgerechter Bekämpfung im öffentlichen Bereich.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!