Aufenthaltserlaubnis für eine ausländische Fachkraft über das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen

Volltext

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zum ersten Arbeitstag.

Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.

Auch miteinreisende Familienangehörige können über das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Einreise spätestens 6 Monate nach Einreise der Fachkraft erfolgt.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der Ausländerbehörde, mit der Sie eine entsprechende Vereinbarung schließen. In der Regel handelt es sich um die zentrale Anlaufstelle beziehungsweise die "zentrale Ausländerbehörde" in Ihrem Bundesland. Diese berät sie während des gesamten Verfahrens und erteilt die Vorabzustimmung im Visumverfahren. Die Auslandsvertretung muss dann innerhalb von 3 Wochen einen Termin zum Visumantrag anbieten und innerhalb weiterer 3 Wochen hierüber entscheiden.  

Verfahrensablauf

  • Falls Sie Fragen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde und bitten Sie um ein Beratungsgespräch. Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
  • Zuständig ist die Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der Sie Ihre Fachkraft einsetzen wollen, soweit keine zentrale Ausländerbehörde in Ihrem Bundesland eingerichtet wurde
  • Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft. Eine Mustervollmacht finden Sie unter »weiterführende Informationen«
  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.

Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.

  • Zur Durchführung des Verfahrens schließen Sie mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.  Bei dem Abschluss der Vereinbarung haben Sie die Gebühren iHv 411 Euro zu entrichten.
  • Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein und übersendet den Antrag und erforderliche Unterlagen an die zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Sollen noch Unterlagen fehlen, wird sich die Ausländerbehörde bei Ihnen melden.
  • Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
  • Liegen alle Voraussetzungen vor, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, stimmt die Ausländerbehörde der Visumserteilung zu und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
  • Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen entschieden.
  • Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden

Ansprechpunkt

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.

Zuständige Stelle

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:

Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.

Voraussetzungen

  • Die ausländische Arbeitskraft sowie mitreisende Familienangehörige besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Die Einreise der ausländischen Fachkraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, zum Beispiel zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, der Forschung oder zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft.
  • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
  • Es wurde noch kein Visum-Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für mitreisende Familienangehörige.
  • Die Fachkraft kann ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) benennt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und ggfls. Nachweis über die Unterbevollmächtigung
  • Pass oder Passersatz der Fachkraft
  • Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EUStaat
  • Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
  • Ggfls. Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
  • Ggfls. Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
  • Ggfls.: Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
  • Soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis bzw. Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis

Soweit erforderlich leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
  • Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
  • Soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (z.B. Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau)
  • Eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Sollte der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.

Soweit erforderlich holt die zuständige Ausländerbehörde nach positiven Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular »Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt einzureichen. (-siehe unter »Weiterführende Informationen«)

Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von sechs Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:

  • Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
  • Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen (siehe unter »Weiterführende Informationen«)

Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

  • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte   Kopie oder Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung  jeweils als einfache Kopie
  • Soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1

Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

  • Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder

Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von  der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n

Kosten

  • Die Gebühr wird beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erhoben. Es können weitere Kosten anfallen für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. Die Kosten müssen Sie oder die Fachkraft tragen.

    Abgabe: 411,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

  • 6 Monat(e)
    • Bei Miteinreise von Familienangehörigen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens müssen Sie den Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft stellen.

Bearbeitungsdauer

Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:

 liegen mindestens 15 Wochen zwischen der Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung .

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Urheber

Rechtsbehelf

Gegen die Versagung der Erteilung der Vorabzustimmung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, denn es handelt sich bei der Vorabzustimmung um keinen Verwaltungsakt, sondern um ein Verwaltungsinternum. 

Gegen die Entscheidung der zuständigen Anerkennungsstelle im Berufsanerkennungsverfahren oder der zuständigen Stelle zur Erteilung einer Berufserlaubnis stehen die Rechtsmittel offen. Ebenfalls kann gegen die Versagung der Erteilung des Visums ein Rechtsmittel bei der Auslandsvertretung eingelegt werden. 

Diese Rechtsmittel sind außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahren direkt bei der Stelle einzulegen.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
  • Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung von Gebühren.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Das reguläre Einreiseverfahren steht für Fachkräfte weiter offen.
  • Sie können mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte, wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.