Begleitung bei einer Auslandadoption erhalten

Volltext

Wenn Sie in Deutschland leben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, müssen Sie sich an die Zentrale Adoptionsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Landesjugendamtes oder eine staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstelle wenden. Andernfalls ist die Auslandsadoption in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt.

Die Adoption kann im Ausland, aber auch in Deutschland stattfinden. Meistens wird sie jedoch im Herkunftsland des Kindes ausgesprochen und später in Deutschland anerkannt.


Als Auslandsadoptionen gelten auch Adoptionen, die in Deutschland durchgeführt werden, wenn das Kind in den letzten 2 Jahren vor der Antragsstellung nach Deutschland gekommen ist und die annehmenden Eltern in Deutschland leben.

Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zum Adoptivkind sollte einem natürlichen Abstand entsprechen.

Normalerweise gilt: Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren, unabhängig vom Geschlecht der Eheleute. Ob eine Auslandsadoption durch gleichgeschlechtliche Paare möglich ist, hängt wesentlich von der Rechtslage im Herkunftsland des Adoptivkindes ab.

Bei unverheirateten Paaren gilt, dass nur ein Partner oder eine Partnerin das Kind adoptieren kann. Auch Alleinstehende können unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind adoptieren.

Während der gesamten Zeit begleitet Sie eine Vermittlungsstelle, die Sie berät und unterstützt. Wenn Sie dies wünschen, ist die Vermittlungsstelle auch noch nach dem Abschluss des Adoptionsverfahrens für Sie da. Die Herkunftsländer wollen nach der Adoption in der Regel mit Entwicklungsberichten über den Lebensweg des Kindes informiert werden. Auch dies bespricht die Vermittlungsstelle mit Ihnen.

Verfahrensablauf

Der Ablauf einer internationalen Adoption verläuft in den meisten Fällen in 3 Schritten:

  • Vermittlungsverfahren in Deutschland
  • Adoptionsverfahren im Ausland
  • Anerkennung der Adoption in Deutschland

Im Einzelnen:

  • Sie melden sich bei einer bei Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen. Das kann entweder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sein oder eine nichtstaatliche Vermittlungsstelle, die für Auslandsadoptionen zugelassen ist. Durch die Fachkräfte erhalten Sie eine erste Beratung.
  • Darauf wird geprüft, ob Sie für die Adoption geeignet sind. Diese Eignungsprüfung besteht aus 2 Teilen: 
  • In der allgemeinen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie grundsätzlich für eine Adoption geeignet sind. Dies macht normalerweise Ihr Jugendamt.
  • In der länderspezifischen Eignungsprüfung wird geprüft, ob Sie speziell für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind. Das macht Ihre Auslandsvermittlungsstelle, bei der Sie sich beworben haben. 
  • Nach einer positiven Überprüfung übermittelt Ihre Auslandsvermittlungsstelle Ihre Adoptionsbewerbung an die Fachstelle für Adoptionen in dem Staat, für den Sie sich entschieden haben.
  • Meist dauert es einige Zeit, bis Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, das Sie als Eltern braucht. Während dieser Wartezeit werden Sie von Ihrer Auslandsvermittlungsstelle weiter beraten und auf die Adoption vorbereitet. 
  • Wenn Ihnen ein Kind vorgeschlagen wird, erfahren Sie in der Regel bereits einiges über das Kind, etwa über sein Alter, seinen Gesundheitszustand oder seine Vorgeschichte. Ihre Vermittlungsstelle bespricht den Vorschlag mit Ihnen und hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie das Adoptionsverfahren mit dem vorgeschlagenen Kind fortsetzen wollen. Sie reisen in das Herkunftsland des Kindes, um es kennenzulernen und gegebenenfalls mit ihm eine Adoptionspflegezeit zu verbringen.
  • Meistens wird das Adoptionsverfahren im Herkunftsland des Kindes durchgeführt. Dazu berät Sie Ihre Vermittlungsstelle, bereitet Sie auf das Verfahren vor und unterstützt Sie während des Verfahrens.
  • Nach dem Adoptionsverfahren im Ausland muss die Adoption in Deutschland anerkannt werden. Hat sich das Herkunftsland des Kindes dem "Haager Adoptionsübereinkommen" angeschlossen, stellt es Ihnen eine Bescheinigung aus, mit der die Adoption automatisch in Deutschland anerkannt ist. Andernfalls müssen Sie die Anerkennung beim Familiengericht in Deutschland beantragen. Erst mit der Anerkennung ist die Auslandsadoption auch in Deutschland wirksam.
  • Den Antrag auf Anerkennung können Sie bereits stellen, wenn Sie sich noch im Herkunftsland des Kindes aufhalten. Dies ist in aller Regel auch nötig, damit Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen können: Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, stellt Ihre Vermittlungsstelle Ihnen eine Bescheinigung aus, dass sie Ihr Adoptionsverfahren durchgeführt hat. Mit dieser Bescheinigung können Sie ein Visum oder andere Einreisepapiere für das Kind bei der deutschen Botschaft oder einer anderen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Kindes beantragen.
  • Sobald Sie die Einreisepapiere bekommen haben, können Sie mit dem Kind nach Deutschland einreisen.

Ansprechpunkt

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA) in Hamburg.

Zuständige Stelle

F ür die allgemeine Eignungsprüfung : D ie örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

F ür die länderspezifische Prüfung: Eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft oder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

Voraussetzungen

  • Sie sind unbeschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Sie Rechtsangelegenheiten selbstständig und vollständig wirksam abschließen dürfen, ohne die Zustimmung anderer.
  • Sie sind mindestens 25 Jahre alt.
  • Wenn Sie verheiratet sind, muss mindestens einer der beiden Eheleute 25 Jahre alt sein, wobei die oder der Jüngere mindestens 21 Jahre alt sein muss.
  • Sie müssen als Adoptiveltern geeignet sein.
  • Sie müssen speziell für eine Auslandsadoption geeignet sein.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem Recht des Staates, aus dem das Kind stammt. 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Erforderliche Unterlagen

Bevor eine Adoption vermittelt werden kann, prüft die zuständige Vermittlungsstelle sorgfältig, ob die Adoption gut für das Kind ist und ob die Bewerberinnen oder Bewerber dafür geeignet sind.

Damit sich die zuständige Vermittlungsstelle ein umfassendes Bild machen kann, werden in der Regel folgende Unterlagen und Nachweise benötigt:

  • ein ausgefüllter Bewerbungsantrag
  • ein persönlicher Lebensbericht oder ein Schreiben, in dem die Motivation für die Adoption beschrieben wird
  • Personenstandsurkunden (zum Beispiel eine Heiratsurkunde)
  • Nachweise über das Einkommen
  • ärztliche Bescheinigungen zum Gesundheitszustand
  • ein erweitertes Führungszeugnis
  • gegebenenfalls Informationen zur Wohnsituation
  • die Teilnahme an Vorbereitungsgesprächen oder Seminaren

Diese Unterlagen helfen dabei einzuschätzen, ob die Lebensumstände stabil sind und ob die zukünftigen Eltern dem Kind ein sicheres und förderndes Zuhause bieten können.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht