Beihilfe bei erheblich beeinträchtigter Erwerbsgrundlage im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen
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Wenn Sie wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung benötigen und dadurch, in Ihrer Erwerbsgrundlage erheblich beeinträchtigt sind, können Sie eine Beihilfe erhalten.
Eine Beihilfe kann auch gezahlt werden, wenn Ihre Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung wegen bestehender unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht ausreichen, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Beihilfe wird in angemessener Höhe gezahlt und endet spätestens, wenn auch Ihr Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet. Erhalten Sie kein Krankengeld, weil Sie zuvor kein Einkommen erzielt haben, gelten für die Dauer entsprechende zeitliche Grenzen.
Voraussetzungen
- Sie erhalten Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen anerkannter Schädigungsfolgen.
- Sie benötigen wegen einer anerkannten Schädigungsfolgen eine ambulante oder stationäre Behandlung. Durch diese Behandlung wird Ihre Erwerbsgrundlage erheblich beeinträchtigt.
- Sie haben bestehende, unabwendbare finanzielle Verpflichtungen
- Ihre Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung reichen deshalb nicht aus, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
- Die finanziellen Verpflichtungen entsprechen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung.
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)