Besondere Leistungen im Einzelfall zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialen Entschädigung erhalten

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Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden. 

Sollten Sie aufgrund der Schädigungsfolgen finanziell hilfebedürftig geworden sein, können Sie Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialen Entschädigung erhalten.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt sollen den notwendigen und angemessenen Bedarf Ihres täglichen Lebens sicherstellen. Hierzu zählen auch Wohn- und Heizkosten.

Berechtigt sind Sie als geschädigte Person, nicht aber Ihre Angehörigen wie

  • Ehepartnerinnen beziehungsweise Ehepartner oder
  • Kinder.

Diese können Leistungen aus anderen sozialen Sicherungssystemen erhalten.

Auch als hinterbliebene Person können Sie Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialen Entschädigung erhalten. Sie erhalten diese Leistungen für einen begrenzten Zeitraum nach dem Tod der geschädigten Person.

Ihre finanzielle Hilfebedürftigkeit muss durch den Tod der geschädigten Person entstanden sein. Sie darf nicht unabhängig davon bestehen beziehungsweise bereits bestanden haben.

Voraussetzungen

Geschädigte Person:

  • Sie sind aufgrund der Schädigungsfolgen finanziell hilfebedürftig geworden und
  • können Ihre Lebensgrundlage nicht durch Ihr Einkommen und Vermögen sichern.
     

Hinterbliebene:

  • Sie sind Hinterbliebene oder Hinterbliebener einer geschädigten Person.
  • Der Tod ist als Schädigungsfolge eingetreten.
  • Sie können aufgrund des Todes der geschädigten Person Ihre Lebensgrundlage nicht durch Ihr Einkommen und Vermögen sichern.

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

  • 5 Jahr(e)
    • Frist gilt nur für Hinterbliebene. Fristbeginn ist der Tod der geschädigten Person.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)