Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung erhalten
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Als geschädigte oder hinterbliebene Person, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezieht, können Sie auch unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen erhalten. Dazu zählen:
- Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe
- Reisekosten
- Haushalts- oder Betriebshilfe
- Kinderbetreuungskosten
Unterhaltsbeihilfe wird gezahlt, wenn Sie vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig waren.
Waren Sie zuvor erwerbstätig, können Sie Übergangsgeld erhalten. Wenn für Sie keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und Sie selbst eine Altersvorsorge haben, erhalten Sie neben dem Übergangsgeld auch Geld für Ihre Altersvorsorge zurückerstattet. Es gibt eine Obergrenze.
Es können erstattet werden:
- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen
Voraussetzungen
- Sie erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Sozialen Entschädigung.
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Sozialgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)