Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Verbrennen? - muss nicht sein!

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen "außerhalb von Abfallentsorgugsanlagen" ist zwar zulässig, aber nur wenn...

Die für das Land Schleswig-Holstein geltende Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen gestattet zwar die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, aber nur wenn

  • eine Entsorgung im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich ist
  • die Abfälle auf dem eigenen Grundstück angefallen sind
  • dort verbrannt werden
  • hierdurch keine Gefahren für die Umgebung zu erwarten sind.

Aber:
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist sowohl aus abfallwirtschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht nicht mehr sinnvoll und zeitgemäß.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Auf diese Weise belasten sie keine Abfalldeponien.
Es werden - anders als beim Verbrennen - kaum klimaschädliche Gase freigesetzt und natürlich auch keine Nachbarn durch Rauch belästigt.
Letztendlich werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maße Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell "einnisten". Eine fachgerechte Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten bewerkstelligen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und evtl. geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Können Sie pflanzliche Abfälle nicht im Garten verwerten, so können Sie diese der Abfallwirtschaft Südholstein überlassen. Hierfür stehen die Braune Tonne oder aber die Wertstoffhöfe im Kreisgebiet zur Verfügung. Die einzelnen Anschriften und Öffnungszeiten können Sie der Abfallfibel entnehmen oder aber auch der Internetseite der Abfallwirtschaftsgesellschaft nachschlagen.
 
Was ist zu beachten, wenn Sie dennoch pflanzliche Abfälle verbrennen wollen?
Wollen Sie trotz aller abfallwirtschaftlichen und ökologischen Nachteile dennoch pflanzliche Abfälle verbrennen, sollten Sie die nachfolgenden Regeln beachten:

  • Es dürfen nur die auf dem eigenen Grundstück angefallenen pflanzlichen Abfälle verbrannt werden, sofern diese nicht im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung entsorgt werden können, z.B. Gehölze mit Pilzbefall o. ä.
  • Um die Belästigung der Nachbarschaft zu minimieren, dürfen Holzfeuer nur gelegentlich abgebrannt werden.
  • Es dürfen nur trockene, naturbelassene Hölzer verbrannt werden, um die Rauchentwicklung gering zu halten.
  • Frischer Rasen- und frischer Baum-/Strauchschnitt dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden (Rauchentwicklung!). Ebenfalls nicht verbrannt werden dürfen: Holzabfälle aus lackiertem, gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Möbel usw. (giftige Verbrennungsgase!).
  • Zum Schutz von Kleinlebewesen und Gelegen soll das Brennmaterial erst am Tage des Verbrennens aufgesetzt werden oder ist dementsprechend vor dem Abbrennen umzusetzen.
  • Zum Anbrennen können geringe Mengen Papier oder Pappe verwendet werden. Nicht zugelassen sind brandbeschleunigende Stoffe (z.B. Benzin).
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind, aber auch bei austauscharmer Witterung ist kein Feuer zu entzünden.
  • Löschmittel sollten immer bereit gehalten werden.
  • Die Feuerstelle ist im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und zu brandgefährdeten Materialien anzulegen. Zu reetgedeckten Häusern oder Gebäude, die Wände aus brennbaren Baustoffen haben, sollte ein Sicherheitsabstand von 100 m eingehalten werden.
  • Bei starker Rauchentwicklung oder bei Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
  • Das Feuer ist ständig bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen.
  • Nach dem Verbrennen sind übrig gebliebene Verbrennungsreste ordnungsgemäß über die eigene graue Tonne (Restmüll) zu entsorgen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei: 

Herr Wähling
Ordnungs- und Sozialamt
Sachbearbeiter
Christa-Höppner-Platz 1
21521 Dassendorf
Telefon:
04104 / 990-304

Kontaktformular
Hinweis:
Haus 2, Falkenring 1

Raum:
Zimmer 1.48

Visitenkarte anzeigen
E-Mail per Kontaktformular versenden