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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
[Nr.99006001000000 ]

Leistungsbeschreibung

An den Sonn- und Feiertagen soll dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Deshalb ist Arbeit nur in besonders gesetzlich geregelten Fällen erlaubt. Zudem sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.Staatlich anerkannt sind in Schleswig-Holstein folgende Feiertage:

Neujahr
Karfreitag
Ostermontag
Maifeiertag
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Tag der Deutschen Einheit
1. Weihnachtstag
2. Weihnachtstag

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Ausnahmen von den Verboten des Gesetzes über Sonn- und Feiertage sind zu beantragen:`

► Fahrverbot Sonn- und Feiertag - Ausnahmegenehmigung

Ladenöffnungszeiten

► Tanzeranstaltungen an Sonn- und Feiertgen - Ausnahmegenehmigung

Leistungsbeschreibung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

  • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer.
  • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:

  • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
  • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

Welche Gebühren fallen an?

Sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung der Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:

  • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
  • Sie haben zulässige Gründe für Ihren Antrag auf die Genehmigung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
  • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

01.09.2022

Zuständig

Amt Hohe Elbgeest »
Telefon: 04104 / 990-0
Fax: 04104 / 990-68
Kontaktformular

Kontakt

Herr Wähling »
Telefon: 04104 / 990-304
Fax: 04104 / 990-73 04
Kontaktformular

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Montag 9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr
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Donnerstag 7.00 - 12.00 Uhr
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr*

* Das Standes- bzw. Sozialamt sind freitags geschlossen!
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